Gründe und Ursachen für eine plötzliche Pleite
Es gibt zahlreiche Gründe und Ursachen, die als Folge eine wirtschaftliche Insolvenz nach sich ziehen. Dazu gehören unter anderem:
- Abwesendes Controlling
- Mangelhafte strategische Planung
- Schlechtes Forderungsmanagement
- Nicht ausreichendes Kapital
- Unrentable Investitionen
- Marktänderungen
- Inkompetente Führung
- Fehlende Kommunikation
- Falsches Personalmanagement
- Fehlerhafte Produktionsplanung
Neben Verlusten können diese Faktoren über einen längeren Zeitraum das Bestehen des Unternehmens am Markt stark gefährden. Ist die Erwirtschaftung von genügend Geld nicht mehr gewährleistet, droht eine Unternehmensinsolvenz. Häufig kommen mehrere Fehler zusammen, die einen finanziellen Ruin eines Unternehmens nach sich ziehen.
Im Falle einer verschärften Situation, etwa dann, wenn das Unternehmen Zahlungsverpflichtungen gar nicht oder nur noch beschränkt nachkommen kann, besteht sogar ein gesetzlicher Grund für die Beantragung einer GmbH Insolvenz. Dieser definiert eine Verpflichtung für das Unternehmen, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen oder ein solches zu beantragen. Welche Gründe diese sind, ist in der InsO (Insolvenzverordnung) ausführlich geregelt. Besagte Gründe sind auch als Eröffnungsgründe bezeichnet, da bei Vorliegen einer oder mehrerer der Gründe und auf Antrag hin die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vom Insolvenzgericht erfolgt. Laut Insolvenzverordnung gehören hierzu:
- Überschuldung
- Drohende Zahlungsunfähigkeit
- Zahlungsunfähigkeit
Auch Privatpersonen sind nicht vor einer Insolvenz gefeit. Gründe für eine prekäre finanzielle Situation sind allerdings andere. Verbraucher geraten in der Regel durch Schicksalsschläge wie plötzliche Arbeitslosigkeit, eine Scheidung oder schwere Krankheit in eine hohe Überschuldung. Auch für sie gelten die gesetzlichen Gründe für eine Insolvenz mit Ausnahme der hohen Überschuldung. Bei einer drohenden oder bestehenden Zahlungsunfähigkeit kann ein Verbraucher bei der Schuldnerberatung eine Privatinsolvenz beantragen.
Zahlungsunfähigkeit: Definition
Ab wann ein Unternehmen als offiziell Zahlungsunfähig definiert wird, ist in der Insolvenzverordnung genau geregelt. Der vorgegebene Grund tritt dann ein, wenn ein Schuldner, in diesem Falle das Unternehmen, nicht mehr dazu imstande ist, fälligen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen und Zahlungen an Gläubiger einstellt. Bezüglich der Beurteilung, ob eine Zahlungsunfähigkeit vorliegend ist, sind lediglich aktuell fällige Forderungen von Relevanz. Bei ausbleibender Zahlung des Schuldners ist in der Regel von einer Zahlungsunfähigkeit auszugehen. Hierzu gibt es folgende Indizien:
- Ausbleibende Zahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen
- Fehlende Gehalts- und Lohnzahlungen
- Existierende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
- Abgegebene Vermögensauskunft
Faktisch ist ein Unternehmen laut BGH (Bundesgerichtshof) dann als zahlungsunfähig definiert, wenn es nicht zur Begleichung von 90 Prozent aller Forderungen innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen fähig ist.
Auch eine drohende Zahlungsunfähigkeit gehört zu den Eröffnungsgründen. Bei Vorliegen eines solchen Grundes ist die Beantragung einer Insolvenz für ein Unternehmen möglich. Er ist dann vorliegend, wenn bestehende Zahlungspflichten durch den Schuldner voraussichtlich nicht erfüllbar sind.
Überschuldung: Definition
Eine Überschuldung ist lediglich auf Unternehmen oder auf juristische Personen als gesetzlichen Insolvenzgrund anwendbar. Hierzu zählen unter anderem Kapitalgesellschaften wie GmbH, OHG (Offene Handelsgesellschaften), AG (Aktiengesellschaften), Vereine, Stiftungen oder Genossenschaften. Die Überschuldung ist dann vorliegend, wenn bestehende Verbindlichkeiten durch den Schuldner und sein Vermögen nicht mehr deckbar sind.
Zusammengefasst bedeutet das: Eine Überschuldung beschreibt den Fall, dass bestehende Schulden größer als das Gesamtvermögen des Unternehmens sind. Die tatsächliche Feststellung einer Überschuldung eines Unternehmens ist jedoch deutlich komplexer. Für die Feststellung eines vorliegenden Insolvenzgrundes ist die ständige Überwachung der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens durch die Firmenleitung erforderlich.
Antragspflicht für Unternehmen bei bestehenden Gründen
Fehlt einem Unternehmen oder einer Kapitalgesellschaft eine entsprechende Liquidität gehen damit einhergehende Zahlungsausfälle zulasten der bestehenden Gläubiger, ist die Beantragung einer Insolvenz verpflichtend.
Ein insolventes Unternehmen haftet lediglich mit Gesellschaftsvermögen, das je nach finanzieller Situation lediglich aus einem Mindestkapital besteht. Ebenfalls ist eine Fortführung des Unternehmens trotz Zahlungsunfähigkeit durch den Gesetzgeber untersagt. Verantwortliche sind zur rechtzeitigen Beantragung eines Insolvenzverfahrens verpflichtet. Im Falle einer GmbH sind dies die leitenden Geschäftsführer oder vertretungsberechtigte Personen. Der Gesetzgeber schreibt eine Frist von maximal drei Wochen nach Eintritt einer Überschuldung oder einer Zahlungsunfähigkeit ein.