Erstmals 1993 eingeführt - Neuregelung 2009
Freistellungsaufträge wurden in Deutschland erstmals 1993 mit der Neuregelung der Kapitalerträge im Zusammenhang mit der Zinsabschlagssteuer eingeführt. Seither wurden die Betragsgrenzen für einen Freistellungsauftrag mehrfach verändert. Eine grundlegende steuersystematische Veränderung brachte 2009 die Einführung von Sparer-Pauschbeträgen und der Abgeltungssteuer bei den meisten Kapitalanlageformen. Diese Neuregelung der Steuern gilt bis heute.
Besteuerung von Kapitalerträgen - Abgeltungssteuer
Bei den meisten Anlageformen, die für Privatanleger in Betracht kommen, wird seit 2009 die Abgeltungssteuer als Kapitalertragsbesteuerung durchgeführt. Dies gilt zum Beispiel für Erträge aus Spareinlagen, einem Festgeld, einem Tagesgeld, Anleihen, Aktien oder Investmentfonds. Wie der Name sagt, sind mit der Abgeltungssteuer die zu entrichtenden Steuern für Kapitalerträge abgegolten. Dieses Konzept unterscheidet sich von der früheren Zinsabschlagssteuer. Sie stellte eine Vorwegbesteuerung dar, die eigentliche Steuerbelastung erfolgte hier im Rahmen der Einkommensbesteuerung. Bereits gezahlte Zinsabschlagsteuer konnten daher mit den zu zahlenden Steuern vom Einkommen verrechnet werden. Dies gilt für die Abgeltungssteuer nicht mehr.
Sparer-Pauschbetrag und Freistellungsauftrag
Der Steuersatz für die Abgeltungssteuer beträgt 25 Prozent. Hinzu kommen allerdings noch der Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer, so dass sich eine Gesamtbelastung von knapp 28 Prozent ergeben kann. Mit dem Freistellungsauftrag werden Kapitalerträge bis zu einem bestimmten Betrag tatsächlich von der Kapitalertragsbesteuerung befreit. Die vereinnahmten Erträge sind insofern steuerfrei. Dem Freistellungsauftrag liegt der Gedanke zugrunde, dass mit der Erzielung von Kapitaleinkünften für den Sparer auch Werbungskosten entstehen. Das können Kontoführungsgebühren, Depotgebühren, Transaktionskosten u.ä. sein. Um dies zu berücksichtigen, sieht der Gesetzgeber einen Sparer-Pauschbetrag vor, der die anfallenden Werbungskosten pauschal berücksichtigt.
Eine individuelle Berücksichtigung ist im Gegensatz zu früher nicht mehr möglich. Für Alleinstehende beträgt der Pauschbetrag 801 Euro pro Jahr, für Verheiratete 1602 Euro. In Höhe dieser Beträge können Anleger ihren konto- und depotführenden Instituten jeweils einen Freistellungsauftrag erteilen.
Steuern vermeiden - mit dem Freistellungsauftrag
Der Freistellungsauftrag hilft damit effektiv, Steuern zu sparen. Wer darauf verzichtet, für den sind einmal abgezogene Abgeltungssteuern erst im Rahmen einer Steuererklärung zu deklarieren. Die Beachtung der Betragsgrenzen empfiehlt sich, denn die Finanzdienstleister müssen dem Bundeszentralamt für Steuern die bei ihnen freigestellten Kapitalerträge mitteilen.
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