Zielsetzung und Aufgabe der Unfallversicherung
Der Leistungsumfang der gesetzlichen Variante wird durch das SGB VII (Sozialgesetzbuch) geregelt. Die gesetzliche Unfallversicherung bezweckt:
- Den Schutz von Arbeitnehmern vor den wirtschaftlichen Folgen bei Arbeitsunfällen.
- Die Befreiung der Arbeitgeber aus der zivilrechtlichen Haftung bei Unfällen in ihren Betrieben.
Die gesetzliche Unfallversicherung wird von Arbeitgebern für Arbeitnehmer abgeschlossen und ist als Pflichtversicherung anzusehen. Wird ein Arbeitsunfall gemeldet und als solcher anerkannt, kommt die Versicherung für folgende Leistungen auf:
- Medizinische Hilfe im erforderlichen Umfang.
- Sie bezahlt bei Bedarf auch anschließende Rehabilitationsmaßnahmen.
- Sie gewährt Verletztengelder beziehungsweise Verletztenrenten.
- Führen die Folgen eines Unfalls zur Berufsunfähigkeit, geht die Unfallversicherung in die Berufsunfähigkeitsrente über.
- Bei Arbeitsunfällen mit Todesfolge folgt ihr die Option der Hinterbliebenenrente.
Falls ein Arbeitnehmer infolge eines Arbeitsunfalls seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, hat er Anspruch auf Umschulungsmaßnahmen.
In der gesetzlichen Unfallversicherung sind nicht nur Arbeitgeber und Mitarbeiter abgesichert. Auch Institutionen wie beispielsweise Schulen sichern sich selbst und ihre Schüler gegen Unfallfolgen ab. Das Gleiche gilt auch für Kindergärten und Tagesstätten. Die Versicherung deckt nicht nur den eigentlichen Arbeitsunfall, sie kommt auch für Unfälle auf, die auf dem Weg zum Arbeitsplatz, zur Schule oder zum Kindergarten passieren.
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Die gesetzliche Unfallversicherung verweigert manchmal die Schadensregulierung
In welchen Fällen Leistungen nicht gegeben werden können, zeigen die folgenden Beispiele:
- Umstritten sind alle Fälle, in denen versicherte Arbeitnehmer, und sei es auch nur aushilfsweise und vorübergehend, unternehmerähnliche Tätigkeiten ausüben. Wenn der Chef also seinen Arbeitnehmer bittet, ihn bei seinen ureigenen Aufgaben zu vertreten, bewegt sich der Mitarbeiter für die Versicherung im Graubereich.
- Unfälle, welche die Folgen privater Meinungsverschiedenheiten sind, werden nicht als Arbeitsunfälle anerkannt, auch wenn sie sich während der Arbeitszeit und auf dem Firmengelände ereignen.
- Grundsätzlich werden Unfälle, die sich während des Urlaubs und fern des Arbeitsplatzes ereignen, nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung reguliert. Wer also im Urlaub eine tätliche Auseinandersetzung mit beispielsweise einem Taschendieb hat, kann die Versicherung nicht für die Folgen davon bezahlen lassen.