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Der Trick mit dem Freistellungsauftrag

In den letzten Wochen des Jahres können Steuerpflichtige richtig Geld sparen, wenn sie auf diverse Stichtage achten. Durch den Freistellungsauftrag an die Bank wird garantiert, dass Abgeltungssteuer nur für die über die persönlichen Freibeträge hinausgehenden Zinserträge abgezogen wird.


Freistellungsauftrag

Durch den Freistellungsauftrag lässt sich der Sparerpauschbetrag vollständig ausschöpfen

Nach dem Gesetz sind alle Sparer und Anleger verpflichtet, auf ihre Kapitalerträge Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und eventueller Kirchensteuer zu entrichten. Diese Steuer wird von den Instituten einbehalten und direkt an das Finanzamt weitergereicht. Durch einen Freistellungsauftrag können Sparer dies verhindern und ihren Sparerpauschbetrag ausreizen. Aktuell beträgt der Sparerfreibetrag für Ledige 801 Euro und setzt sich aus dem alten Sparerfreibetrag in Höhe von 750 Euro und einer Werbekostenpauschale von 51 Euro zusammen. Bei Ehepartnern verdoppeln sich diese Beträge. Zur Ausnutzung dieser Freibeträge müssen Sparer ihrem Bankinstitut einen Freistellungsauftrag erteilen, sie können diesen auch splitten und auf mehrere Banken verteilen.

Ein Freistellungsauftrag kann während des ganzen Jahres erteilt werden, es wird jedoch der Jahresanfang empfohlen. Wird dieser Auftrag nicht erteilt, kann die automatisch abgeführte Steuer erst durch die Steuererklärung im kommenden Jahr wieder zurückgeholt werden. Bei geringem Einkommen aber relativ hohen Einnahmen aus Kapitalanlagen kann alternativ zum Freistellungsauftrag eine NV-Bescheinigung bei der Bank eingereicht werden. Sobald eine Veranlagung zur Einkommenssteuer als unwahrscheinlich gilt, stellt das Finanzamt diese Bescheinigung für jeden Steuerpflichtigen aus.

Weitere Steuertipps in Verbindung mit dem Freistellungsauftrag

Angenommen, zwei Eheleute verfügen über eigene Konten bei dem gleichen Institut, ein Ehepartner erzielt Gewinne und der andere ist mit Verlusten belegt. In diesem Fall wird in der Regel durch die Anlage KAP zur Einkommenssteuer um ehegattenübergreifende Verlustrechnung nachgesucht. Dadurch wird die Rückzahlung von zu viel entrichteter Abgeltungssteuer erreicht. Wenn die Ehepartner jedoch bis zum letzten Tag des Jahres einen gemeinsamen Freistellungsauftrag über null Euro vorlegen, dann werden Verlust und Gewinn gleich von der Bank verrechnet und die Abgeltungssteuer zurückbezahlt.

Des Weiteren ist bei länger unvermieteten leer stehenden Immobilien der Werbekostenabzug in Gefahr, wenn der Vermieter seine Bemühungen in puncto Vermietung nicht deutlich intensiviert. Die Lösung wäre das günstigere Vermieten des Objekts noch im laufenden Jahr sowie die umfassende Renovierung der Wohnung.

Alle Informationen zum Freistellungsauftrag

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