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Der Freistellungsauftrag: Praktische Handhabung

Nur ein rechtzeitig erteilter Freistellungsauftrag hilft privaten Anlegern, einen Teil ihrer Kapitalerträge ohne Belastung durch Steuern einzubehalten. Ständige Änderungen von Bestimmungen sowie die deutliche Verringerung der Freibeträge gestalten die Vorgehensweise für Kapitalanleger oft kompliziert. Hier noch einmal einige wichtige Punkte, die Anleger beachten sollten.


Freistellungsauftrag

Seit 2007 wurden die Freibeträge deutlich gesenkt.

Das bedeutet für die Anleger, dass sie einfach ausgedrückt mehr Steuern für ihre Einkünfte aus Kapitalerträgen bezahlen müssen. Bis 2007 konnten bei einem Freistellungsauftrag noch 1.421 Euro als Höchstbetrag geltend gemacht werden, seitdem ist diese Zahl auf 801 Euro gesunken. Verheiratete Personen können bei gemeinschaftlicher Veranlagung das Doppelte geltend machen, das heißt in Zahlen dargestellt, 1602 Euro statt 2842 Euro vor 2007. Obwohl es viele Anleger einfach vergessen, Kapitalerträge werden vom Finanzamt grundsätzlich als Einkünfte angesehen und mit dem individuellen Steuersatz des Steuern zahlenden Bürgers belegt. Durch einen rechtzeitig erteilten Freistellungsauftrag wird die Bank des Anlegers an der automatischen Abführung der seit 2009 als Abgeltungssteuer bezeichneten Abgabe gehindert. Zumindest in der Höhe der Freibeträge. Alle darüber hinausgehenden Kapitaleinkünfte werden mit einem pauschalen Steuersatz von 25 Prozent abgegolten.

Die Summe, für die keine Steuern fällig werden, beträgt eigentlich 750 Euro, zu denen sich weitere 51 Euro als Werbekostenpauschale addieren. Die einzige Ausnahme dieser Reglung gilt für Personen, die entweder noch keine Steuern entrichten müssen oder aber gewisse Einkommensgrenzen unterschreiten, wie beispielsweise Rentner oder Kinder. Diese können sich durch eine sogenannte NV-Bescheinigung von Belastungen durch Steuern befreien.

Weitere Änderungen zum Freistellungsauftrag

Seit Anfang des Jahres 2011 muss jeder Anleger seinen neu gestellten Freistellungsantrag mit seiner Steuer-Identifikationsnummer (TIN) versehen. Die Banken müssen zwar schon seit geraumer Zeit dem Finanzamt mitteilen, wann und an wen sie Kapitalerträge durch einen Freistellungsauftrag ohne Abgeltungssteuer ausbezahlt haben. Bis 2010 genügte dem Finanzamt bei den Meldungen die Angabe von Namen, Anschrift und Geburtsdatum des betreffenden Anlegers.

Durch die Fülle der Daten gestaltete sich die zeitnahe Zuordnung sehr schwierig und eröffnete einzelnen Steuerpflichtigen die Möglichkeit, durch ein höheres Freistellungsvolumen Steuern zu sparen. Durch den schnelleren elektronischen Datenfluss wird auch ein auf mehrere Banken verteilter Freistellungsauftrag schnell überprüfbar und führt bei Unregelmäßigkeiten schnell zur Nachzahlung von Steuern. Darüber hinaus gibt es noch weitere Neuerungen, die einzelne Anlageformen betreffen und als Ziel haben, dem Finanzamt mehr Geld in die Kasse zu spülen.

Alle Informationen zum Freistellungsauftrag

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