Riester-Förderberechtigt sind Beamte, Arbeitnehmer und jeder, der in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist. Auch der Ehepartner eines Förderberechtigten kann einen Riester-Vertrag abschließen. Das geht sogar dann, wenn er selbst entweder keine Einkünfte hat oder selbstständig ist.
Ein Riester-Sparer erhält in jedem Jahr eine Grundzulage von 154 Euro. Dazu gibt es für jedes Kind, wegen dem die Eltern Kindergeld beziehen, jährlich 185 Euro Aufschlag. Die Kinderzulage erhöht sich für jedes ab 2008 geborene Kind auf 300 Euro. Damit ein Kreditnehmer die vollen Zulagen erhält, muss er jedes Jahr mindestens vier Prozent seines im Vorjahr erwirtschafteten Bruttoeinkommens in einen Riester-Vertrag einzahlen, abzüglich der ihm zustehenden Zulagen. Es brauchen jedoch nicht mehr als 2 100 Euro im Jahr zu sein.
Bei einer Beispielperson liegt das Bruttojahreseinkommen bei 40 000 Euro und damit die maximale Zulage bei 524 Euro. Das setzt sich aus der Grundzulage und der Zulage für zwei vor dem Jahr 2008 geborene Kinder zusammen. Damit der Sparer die vollen Zulagen erhält, muss er mindestens 1 076 Euro im Jahr einzahlen. Diese Zahl ergibt sich aus den vier Prozent von 40 000 Euro, abzüglich der 524 Euro. Werden geringere Einzahlungen vorgenommen, findet eine Kürzung der Zulagen um diesen Anteil statt.
Steuern sparen bei Riester: Als Sonderausgaben sind Spar- und Tilgungsleistungen in einer Höhe bis zu 2 100 Euro absetzbar. Für Ehepaare sind es demnach sogar 4 200 Euro. Das ergibt eine jährliche Ersparnis von bis zu 735 Euro für Einzelpersonen und 1470 für Eheleute, wenn der Steuersatz 35 Prozent beträgt. Die Zulagen werden jedoch vom Finanzamt abgezogen. Vor allem profitieren Sparer mit guter Einkommenssituation und Sparer ohne Kinder davon.
Seit dem Jahr 2008 können alle Riester-Sparer ihr Guthaben auch dafür benutzen, ein Haus zu bauen oder zu kaufen, das sie hinterher selbst bewohnen. Wohnriester lautet das Zauberwort. Darüber hinaus können sie die Steuervorteile und Zulagen auch beantragen, um ein Darlehen zu tilgen. Dafür ist Voraussetzung, dass der Eigentümer in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt oder Hauptwohnsitz hat. Das Bundeszentralamt für Steuern oder die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht haben den Darlehensvertrag zertifiziert. Der Vertrag sieht eine Tilgung des Darlehens bis zum 68. Lebensjahr vor.
Durch einen Bausparvertrag sind Rieste-Sparer in der Lage, die Förderung zu nutzen, indem sie erst Eigenkapital ansparen, damit sie die eigene Immobilie entschulden können. Während der Sparphase werden die Sparbeiträge bezuschusst. Durch sie wird das Guthaben erhöht. Wurde das Darlehen zugeteilt, können die Kunden eine Förderung beantragen, um es besser tilgen zu können. Dann fließen die Zulagen in Form einer Sondertilgung auf das Darlehenskonto. Falls der Bausparvertrag zum Bau- oder Kauftermin noch nicht zugeteilt worden ist, kann ein Zwischenkredit die künftige Auszahlung vorfinanzieren.
Den Antrag auf Riester-Zulage stellt der Sparer bei seinem Vertragspartner. Beispielsweise also bei seiner Bausparkasse. Die Tilgungs- oder Sparleistungen werden von ihr bescheinigt und sie leitet den Antrag weiter an die zentrale Zulagenstelle. Dem Anbieter für die kommenden Jahre eine Vollmacht auszustellen reicht in der Folge aus. Riester-Sparer können den Sonderausgabenabzug in jedem Jahr bei der Einkommensteuererklärung geltend machen.
Riester-Geldrenten müssen komplett versteuert werden. Aber Riester-Sparer müssen auch Steuern zahlen, wenn sie beim Kauf oder Bau ihres Eigenheims gefördert wurden. Alle geförderten Einzahlungen werden dazu auf einem Wohnförderkonto erfasst. Dieses Geld wird mit zwei Prozent verzinst und im Rentenalter besteuert. Dabei wählt der Hauseigentümer aus, ob er entweder den gesamten Kontostand bis zum 85. Lebensjahr in jährlichen Raten versteuert oder die Steuern zu Rentenbeginn auf einen Schlag entrichtet. Im letzteren Fall muss er das Förderkonto nur zu 70 Prozent versteuern.
Eine vorzeitige Besteuerung des Wohnförderkontos müssen Kunden leisten, falls sie ihr Haus nicht selbst nutzen, sondern verkaufen oder vermieten. Ausgenommen sind Fälle, in denen er sich binnen vier Jahren ein neues Eigenheim zulegt oder die geförderten Beiträge im Zeitraum eines Jahres in einen Riester-Sparvertrag einzahlt. Nach einem berufsbedingten Umzug ist auch eine zeitweise Vermietung möglich.
Eine Verbesserung ist in Sicht, denn die Bundesregierung sieht einige Neubestimmungen ab dem kommenden Jahr vor. Dann soll das Wohnförderkonto nur noch mit einem Prozent, statt mit zwei Prozent verzinst werden. Für einen altersgerechten Umbau von Wohnungen soll es die Förderung dann auch geben. Ist die Immobilie verkauft worden, soll der ehemalige Eigentümer fünf Jahre Zeit haben, statt bislang nur vier, ein neues Eigenheim zu erwerben. Darüber hinaus könnte es künftig möglich werden, jederzeit das Vermögen aus einem Riester-Vertrag herauszuziehen und nutzen, um die Immobilie zu entschulden. (LB/BHB)