BGH unterliegt dem Europäischen Gerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte zuvor in einem Einzelfall zu entscheiden, den er dem Europäischen Gerichtshof zur Prüfung vorlegte. Die Richter aus Luxemburg waren der Meinung, dass eine Regelung im Versicherungsvertragsgesetz Deutschlands (aus den Jahren zwischen 1994 und 2008) gegen europäische Bestimmungen verstößt. LV-Policen konnten in dem Zeitraum auch dann verkauft werden, wenn die Kunden nicht zu allen Konditionen informiert waren.
Die Richter am BGH urteilten danach über die Ansprüche von Versicherungsnehmern, denen beim Erhalt ihrer LV-Policen keine umfassende Belehrung zu ihrem Widerspruchsrecht oder den allgemeinen Vertragsbedingungen zuteilwurde.
Ein Versicherungskunde kündigte seine Lebensversicherung
Er wollte nach zehn Jahren seinen Vertrag annullieren und wurde vom Versicherer auf die nur ein Jahr nach Beginn der Prämienzahlung greifende Widerspruchsfrist hingewiesen. Er war damit nicht einverstanden und ging durch mehrere Instanzen bis zum BGH.
Die Richter halten diese Fristen für ungültig, wenn Verbraucher nicht ordnungsgemäß über ihre Widerspruchsfristen informiert sind. Im aktuellen Fall billigte der BGH dem Klageführenden, der bereits 50.000 Euro in seine Kapital-LV investiert hatte, ein jederzeit gültiges Widerspruchsrecht zu.
Einschränkungen beim Widerspruchsrecht
Das vom BGH gefällte Urteil kann nicht generell auf alle LV-Policen angewendet werden. Nach Ansicht der Richter muss das Widerspruchsrecht sachgerecht eingeschränkt werden. Wenn ein Vertrag zur Rückabwicklung ansteht, muss der vom Anbieter gewährte Versicherungsschutz während der Vertragslaufzeit Berücksichtigung finden, weil dieser einem Vermögensvorteil gleichkommt.
In einer Pressemitteilung begrüßte der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft die Entscheidung durch den BGH. Nach Verbandsdarstellung haben die Kunden bei ihren LV-Policen im angesprochenen Zeitraum alle erforderlichen Unterlagen erhalten und wurden umfassend zu ihrem Widerspruchsrecht informiert.
Der Verband will vor weiteren Stellungnahmen zum Urteil die schriftliche Begründung zur aktuellen Entscheidung abwarten.
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