Wer Zins- und Dividendenerträge oder Kursgewinne aus Börsengeschäften erzielt, muss mit dem Steuerabzug rechnen - es sei denn, die Kapitalerträge sind durch Freistellungsaufträge zur Abdeckung des Sparer-Pauschbetrags hiervon freigestellt. Dieses Verfahren ist bei inländischen Kapitaleinkünften in der Regel kein Problem, schwieriger ist das bei Kapitaleinkünften, die im Ausland erzielt werden - zum Beispiel weil dort ein Depot besteht.
Abgeltungssteuer auch bei Auslandserträgen
Grundsätzlich unterliegen auch im Ausland erzielte Kapitalerträge deutscher Steuerpflichtiger der Abgeltungssteuer. Ein automatischer Steuerabzug wie im Inland ist hier aber nicht möglich. Daher verlangt der Fiskus die Deklaration solcher Erträge in der Einkommensteuererklärung, um die Abgeltungssteuer im Nachhinein erheben zu können. Dazu dient die Anlage 'KAP' in der Steuererklärung.
Unterschiedliche steuerliche Konstellationen
Die Steuerpflicht betrifft dabei sowohl Erträge, die aus Deutschland ins Ausland fließen, als auch Erträge, die ausschließlich im Ausland erzielt werden. Dabei sind einige komplexe steuerliche Konstellationen zu berücksichtigen.
Werden aus Deutschland Zinsen auf ein ausländischen Konto gezahlt, fällt hier zunächst keine Abgeltungssteuer an. Die Zinserträge fließen zu hundert Prozent auf das Auslandskonto. Der Abgeltungssteuer-Abzug erfolgt dann im Rahmen der Einkommensteuerdeklaration.
Bei anderen Zinserträgen, die auf ausländischen Konten im EU-Raum und angrenzenden Ländern wie der Schweiz anfallen, wird die EU-Zinssteuer erhoben. Sie beträgt 35 % und ist damit höher als der deutsche Steuerabzug (25 % plus Solidaritätszuschlag plus ggf. Kirchensteuer). Hier lohnt sich für den Steuerpflichtigen eine Angabe in der Steuererklärung, denn er bekommt dann zu viel gezahlte Steuer erstattet.
Bei Dividenden, die ins Ausland fließen, wird dagegen bereits in Deutschland ein Steuerabzug vorgenommen. Bei ausländischen Dividenden nimmt in der Regel der ausländische Fiskus eine Besteuerung entsprechend der im jeweiligen Land geltenden Regelungen vor. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung kann diese bereits erfolgte Besteuerung geltend gemacht werden, sofern entsprechende Bescheinigungen vorgelegt werden.
Keine Besteuerung von Kapitalrückzahlungen
Nicht der Kapitalertragsbesteuerung unterliegen Kapitalrückzahlungen. Da der Anleger hier sein investiertes Kapital lediglich zurückerhält, fallen keine steuerpflichtigen Erträge an. Hierzu sind dem Finanzamt entsprechende Bescheinigungen der Gläubiger vorzulegen. Bei inländischen Emittenten ist das in der Regel unproblematisch, bei ausländischen Emittenten kann das mit Problemen verbunden sein.