Erbschaft

Erbschaft: Der Tod ereilt uns alle, vieles kann man aber vorher noch beeinflussen

Die steuerliche Gestaltung eines späteren Vermögensüberganges sollte unbedingt bereits zu Lebzeiten angegangen werden. Hierbei sind auch die sehr interessanten Möglichkeiten der Schenkung zu betrachten. Insgesamt ist das Thema Erbschaft aber ein emotional sehr stark belastetes Thema, das idealerweise von einem externen Fachmann für den Themenbereich Erbschaft/Schenkung angestoßen und systematisch thematisiert werden sollte.

Schenkung und Erbschaft

Auch die entsprechende Erarbeitung eines Testamentes kann außerordentlich hilfreich sein, um beim Ableben einer Person seinen letzten Willen in geordnete und verlässliche Bahnen zu lenken. Ziel sollte immer sein, den Willen des Erblassers zu beachten, aber gleichzeitig auch die Belastung durch Erbschaft- oder Schenkungssteuern möglichst niedrig zu halten.

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Erbschaft im Fokus der Finanznachrichten

Was Sie über Erbschaften wissen sollten

Die finanzielle Planung des eigenen Lebens beginnt heute meist früh, sobald das erste eigene Geld verdient wird, oder schon davor. Und sie ist mit dem Erreichen der Rente, ja sogar mit dem Ableben noch nicht beendet. Bei Zeiten sollte jeder an seine Nachkommen denken und ihnen Unannehmlichkeiten bei der Vererbung des eigenen Vermögens ersparen.

Die erste gebräuchliche Möglichkeit dieser vorzeitigen Klarstellung darüber, welcher der Erben was erhält, ist das Einsetzen eines Testaments. Es wird auch als Verfügung von Todes wegen oder als letztwillige Verfügung bezeichnet. Sie ist einseitig, das heißt, sie muss nur vom Vererbenden zusammen mit einem Notar aufgesetzt werden und kann von ihm jederzeit widerrufen werden. Kommt es zum Tod, entfaltet diese Willenserklärung ihre rechtliche Wirkung.

Erbverträge räumen dem Erben ein Mitspracherecht ein

Im deutschen Recht gibt es auch die Möglichkeit, einen Erbvertrag aufzusetzen, bei dem der Erbe den Meinungsänderungen des Vererbenden nicht hoffnungslos ausgesetzt ist. Das unterscheidet den Erbvertrag vom Testament. Soll ein Erbvertrag widerrufen werden, hat der Bedachte eine rechtliche Handhabe und kann dagegen Widerspruch einlegen.

Muss die Erbschaft angetreten werden, geht das Vermögen aber nicht ohne Weiteres in die Hände der Erben über. Der Staat ist dazwischengeschaltet und verlangt einen Anteil des vererbten Vermögens als Erbschaftssteuer. Prinzipiell sind Eheleute hier am besten gestellt, weil sie von einem Steuerfreibetrag profitieren, der bei 500 000 Euro liegt. Erst wenn die vererbte Summe größer ist, hält der Staat seine Hand auf. Der Steuer-Prozentsatz kann zwischen 7 und 30 Prozent liegen. Kommt es zur Erbschaft, wenn die Partner unverheiratet zusammen leben, hat der Steuerfreibetrag gerade einmal die Höhe von 20 000 Euro und im schlimmsten Fall wird ein Steuersatz von über 30 Prozent vom Finanzamt geltend gemacht.

Die Schenkung als vorgezogene und kostengünstige Alternative 

Zu Zeiten, in denen sich die Menschen für immer ungewöhnlichere Formen des Zusammenlebens entscheiden, die keinen ehelichen Status haben, macht dieses traditionelle Festhalten an der Besserstellung der Ehe einen etwas rückständigen Eindruck. Homosexuelle Paare oder Patchwork-Familien müssen nicht verzweifeln. Denn umso mehr kann sich jeder Einzelne schon früh darum kümmern, dass die Erben, beispielsweise auch Söhne und Töchter, den massiven Eingriffen des Staates entgehen können. Eine Schenkung ist dann das Mittel der Wahl. Hier wird das Vermögen oder Teile davon, beispielsweise die elterliche Immobilie, schon zu Lebzeiten überschrieben, was einerseits steuerliche Vorteile bietet, als auch Entlastung für den Erbfall darstellt, wenn die Hinterlassenschaften bereits vorab geklärt sind.

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