Der Widerruf des notariellen Testaments
Der beurkundende Notar reicht das Testament zur Verwahrung beim zuständigen Gericht ein. Ein Widerruf ist zu jeder Zeit und ohne eine Angabe von Gründen möglich. Diesen kann nur der Verfasser des Dokuments persönlich bewirken, der dann das Schriftstück auch entgegen nehmen darf. Eine solche Rücknahme hat jedoch umfassende Folgen. (An dieser Stelle ein Hinweis: Ein Testament ist auch ohne Angabe eines Datums gültig. Jedoch erleichtert sie die Ermittlung des Verfasserwillens erheblich. Denn gemäß der Bestimmung des Bürgerlichen Gesetzbuches wird ein früheres Nachlassdokument durch ein neues Testament nur dann ungültig, wenn das spätere mit dem neuen nicht vereinbar ist. Daher ist die Datierung zur Bestimmung des neueren Dokuments besonders hilfreich.) Erbschaft ist wahrlich kompliziert.
Die Konsequenzen eines Widerspruchs
Diese sind in § 2256 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt, wobei das Dokument in einem solchen Fall ungültig wird. Die Behörde muss den Testamentsverfasser darüber unterrichten. Es erfolgt sowohl auf dem Nachlassdokument, als auch in den Akten ein Vermerk über die Rücknahme, die bei einem notariellen Testament unwiderruflich ist. Vielmehr ist das Aufsetzen eines neuen, entweder handschriftlichen oder notariellen Dokumentes von Nöten.
Das handschriftliche Nachlassdokument und seine Rücknahme
Auch das handschriftlich verfasste Dokument kann amtlich verwahrt und vom Erblasser beim Amtsgericht abgegeben werden. Die Bedingung für die gültige Rücknahme ist das persönliche Entgegennehmen des Testamentsverfassers. Wenn er das Dokument jedoch ungültig machen möchte, dann muss er es vernichten, widerrufen oder ein neues, gültiges Nachlassdokument verfassen. Achtung: Durch die alleinige Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung wird das Testament nicht automatisch ungültig! Der Widerruf eines Dokuments des letzten Willens erfolgt zwar durch die Aufsetzung eines neuen Testaments. Jedoch muss dieser Wille in Hinsicht auf das frühere Aufsetzen eines Schriftstücks signifikant zum Ausdruck gebracht werden. Ein Ungültigkeitsvermerk auf dem früheren Testament sowie Bemerkungen wie "annulliert" oder "ungültig", erfüllen ebenso seinen Zweck.
Die Beschäftigung mit dem Tod
Nur wenige Menschen beschäftigen sich schon zu Lebzeiten mit ihrem Tod, was ja einerseits auch verständlich ist. Andererseits ist es sehr wichtig, dass Sie sich schon mit der Aufstellung eines Testaments beschäftigen, wenn es Ihnen gut geht. Denn Klarheit und Eindeutigkeit hinsichtlich Ihres letzten Willens erleichtern Ihren Angehörigen das Procedere enorm. Besonders hilfreich ist es, wenn Sie sich für die wirtschaftlichen Problemstellungen der Hilfe eines unabhängigen Honorarberater versichern, der auf Honorarbasis arbeitet. Damit Sie auch alle rechtlichen Möglichkeiten voll ausschöpfen und Ihnen keine Fehler unterlaufen, wird man dann sicherlich entsprechend erfahrene Rechtsanwälte zusätzlich hinzuziehen.