PKV - private Krankenversicherung: Teil 6 – Psychotherapie

Reiner Braun über die Private Krankenversicherung


Kaum ein Berufsbild, das heutzutage ohne den Faktor „Stress“ täglich bewältigt werden kann. Zeitdruck und ständige Erreichbarkeit durch den multimedialen Fortschritt belasten die Psyche und fordern immer häufiger den Gang zum Psychotherapeuten. Burn-Out – daran leiden immer mehr Menschen, Tendenz stark steigend.

Beim Leistungsparameter „Psychotherapie“ gibt es einiges zu beachten. Grundsätzlich ist nur die Behandlung durch Ärzte versichert. Soll die Behandlung auch durch Psychologische Psychotherapeuten / Kinder- und Jugendpsychotherapeuten, also nichtärztliche Behandler, versichert sein, so sollte dies auch in den Versicherungsbedingungen verankert sein. Die Abrechnung durch den Psychotherapeuten erfolgt in der Regel nach der Gebührenordnung für Psychotherapie (GOP). Die Tarife der PKV -Anbieter unterscheiden sich in

  • ambulanten und stationären Behandlungstagen (1-20 Sitzungen oder ab der 31. Sitzung usw.) durch Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Psychoanalyse, Facharzt für psychotherapeutische Medizin usw.
  • bei wenigen Tarifen besteht Leistungsanspruch erst nach einer Versicherungszeit von 24 Monaten
  • Höhe der Erstattungen
  • ärztliche und/oder nichtärztliche Behandler (Psychotherapeuten auch für Kinder und Jugendliche)

Die Kosten für ambulante und stationäre Psychotherapie sind grundsätzlich über die medizinisch notwendige Heilbehandlung versichert. In einigen Tarifen ist die vorherige Leistungszusage des Versicherers im Tarif vorgesehen. Danach besteht zunächst kein Leistungsanspruch, da der Versicherer nicht verpflichtet ist, diese Zusage zu erteilen. Eine zeitliche Eingrenzung im Rahmen einer stationären Psychotherapie (z.B. max. 6 Wochen je Kalenderjahr) birgt ein hohes Restkostenrisiko, da bei schwerwiegenden Erkrankungen stationäre Behandlungen über mehrere Monate medizinisch notwendig sein können.

Fazit und Empfehlung des Honorarberaters:

Tiefenpsychologische Behandlungen können durch Gebühren von bis zu knapp 200 Euro pro Sitzung und die Anzahl der Sitzungen eine große finanzielle Belastung darstellen, sollte die Kostenübernahme im bestehenden Tarif nicht versichert sein. Nur die individuelle Analyse eines Finanzexperten schützt vor falschen und folgenschweren Entscheidungen. Fortsetzung im Teil 7 mit dem Thema „Gemischte Anstalten“. 

Alle Teile der PKV-Serie noch einmal im Überblick: 

Teil 1 –  Allgemeines 

Teil 2 –  Geltungsbereich/Ausland 

Teil 3 –  GOÄ/GOZ

Teil 4 –  Heilmittel

Teil 5 –  Hilfsmittel 

Teil 6 –  Psychotherapie 

Teil 7 –  Gemischte Anstalten 

Teil 8 –  Anschlussheilbehandlung (AHB) / Reha / Kurleistungen

Teil 9 –  Transportkosten

Teil 10 – Kindernachversicherung

Teil 11 – Verdienstausfall

Teil 12 - Krieg und Terror

Teil 13 – Hausarzttarif 

Teil 14 – stationärer Aufenthalt und Zahnleistungen 

Teil 15 – Umwandlungsrecht und Optionen 

Teil 16 – Zusammenfassung/Qualitäts-Navi

 


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