PKV - Private Krankenversicherung Teil 3 - Gebührenordnung

Experte Reiner Braun von der "Braun Honorarberatung GmbH & Co.KG" klärt über die PKV auf.


Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. Zahnärzte (GOZ) regelt das Honorar für die Behandlung von Privatpatienten ausschließlich in Deutschland. Die Gebühr für die Behandlung darf in der Regel den 1,0 bis  2,3-fachen Satz betragen. Wenn der Arzt oder Zahnarzt besondere Behandlungsmaßnahmen ergreifen muss, die über das übliche Maß hinausgehen, muss er dies rechtfertigen und in der Rechnung schriftlich begründen. Nur dann darf das Honorar bis zum Höchstsatz der GOÄ/GOZ mit dem 3,5-fachen Satz berechnet werden.

Bis hierhin hat der Privatpatient (PKV) keinen Einfluss auf die Höhe der berechneten Leistungen. Will der Arzt/Zahnarzt seine Leistungen über den 3,5-fachen Satz berechnen, muss er dies vor Erbringung der Leistung mit dem Privatpatienten schriftlich vereinbaren und ihm eine Kopie der Vereinbarung aushändigen (§ 2 GOÄ/GOZ), sodass der Versicherte die Kostenübernahme mit seiner PKV vor Behandlungsbeginn besprechen kann.

Bei besonders schwierigen oder zeitaufwändigen Untersuchungs-, Behandlungs- und Operationsmethoden wird von vielen Ärzten der in den Gebührenordnungen vorgesehene 3,5-fache Faktor als nicht mehr ausreichend angesehen. Beispiel: das Glioblastom (Astrozytom Grad IV) = bösartiger Hirntumor. Sollte eine medizinisch notwendige Heilbehandlung für diese Krankheit von einem Spezialisten außerhalb Deutschlands in Anspruch genommen werden, so ist dieser nicht an die GOÄ gebunden. Der Spezialist bestimmt sein Honorar ohne Einflüsse Dritter. Behandlungen im Ausland können sehr teuer werden.

Wünscht ein PKV Versicherter eine weltweite, unbegrenzte freie Arztwahl (Spezialist im Ausland), so kommt für ihn nur ein Versicherungsschutz ohne Bindung an die deutsche GOÄ in Frage. Doch wie findet der Interessent den gewünschten Tarif? Ca. 70% aller angebotenen Tarife bieten nur bis zum 3,5-fachen Höchstsatz Versicherungsschutz. Durchschnittlich 24 % bieten Versicherungsschutz über den Höchstsatz (ambulant ca. 18% und stationär ca. 30%), und lediglich 6 % der Tarife haben keine Bindung an die GOÄ/GOZ (siehe Abb. Tarifvielfalt in der GOÄ/GOZ) 

Fazit und Empfehlung des Honorarberaters:

 

Nur die individuelle Analyse eines Experten schützt vor falschen und folgeschweren Entscheidungen. Billigtarife sind nur billig, aber mit wenigen Leistungsinhalten (z.B. GOÄ/GOZ bis 2,3-fachen Satz). Wer einzig wegen einer Beitragsersparnis von der GKV zur PKV wechselt, sollte besser in der GKV bleiben. Es stellt sich die Frage „Weshalb werden PKV Tarife bis zum 2,3-fachem Satz angeboten, wenn doch die GKV mehr Leistungen bietet?“ Die PKV Premiumtarife glänzen mit Leistungsinhalten – und Leistung kostet! Fortsetzung im 4. Teil mit dem Thema „Heilmittel“.  

Alle Teile der PKV-Serie noch einmal im Überblick: 

Teil 1 –  Allgemeines 

Teil 2 –  Geltungsbereich/Ausland 

Teil 3 –  GOÄ/GOZ

Teil 4 –  Heilmittel

Teil 5 –  Hilfsmittel 

Teil 6 –  Psychotherapie 

Teil 7 –  Gemischte Anstalten 

Teil 8 –  Anschlussheilbehandlung (AHB) / Reha / Kurleistungen

Teil 9 –  Transportkosten

Teil 10 – Kindernachversicherung

Teil 11 – Verdienstausfall

Teil 12 - Krieg und Terror

Teil 13 – Hausarzttarif 

Teil 14 – stationärer Aufenthalt und Zahnleistungen 

Teil 15 – Umwandlungsrecht und Optionen 

Teil 16 – Zusammenfassung/Qualitäts-Navi

 


Dieser Text ist vom Autor freigegeben worden. Er trägt daher die alleinige inhaltliche und presserechtliche Verantwortung. Eine Haftung anderer Personen/Institutionen ist ausgeschlossen.

  

 

 

 

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