PKV - private Krankenversicherung: Teil 15 – Umwandlungsrecht und Optionen

Wer weiß schon, was morgen ist? Wechselt ein Selbständiger in ein Angestelltenverhältnis, tritt die Versicherungspflicht ein, wenn er bei seinem neuen Arbeitgeber unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze verdient.


Mit Eintritt der Versicherungspflicht kann der PKV-Versicherer den Versicherungsvertrag beenden. Damit verliert der Versicherungsnehmer nicht nur sein Privileg als Privatpatient, sondern er verliert auch alle Altersrückstellungen, die während seiner Vertragsdauer gebildet wurden. Aus diesem Grund sind positive Regelungen in den Tarifbedingungen wichtig. Diese Umwandlungsrechte können wie folgt gestaltet sein: 

Verpflichtung zur Umwandlung in Krankheitskostenzusatztarife

Der Tarif sollte eine vertragliche Verpflichtung zur Vertragsumstellung von einer Krankheitskostenvollversicherung in eine Krankheitskostenteilversicherung für ambulante und/oder stationäre und/oder zahnärztliche Leistungen beinhalten. Dies ist insbesondere für diejenigen wichtig, die wegen Eintritt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse ihren gewohnten Krankenversicherungsschutz weiterhin sicherstellen möchten.

Das Optionsrecht ist die Möglichkeit zur Anpassung des Versicherungsschutzes an den persönlichen, wechselnden Bedarf und die Zahlungsfähigkeit des Versicherungsnehmers. Nach § 204 Versicherungsvertragsgesetz kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser Anträge auf Wechsel in andere Tarife (Tarif A zu Tarif B) mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt. Für Mehrleistungen können vom Versicherer jedoch Leistungsausschlüsse, Beitragszuschläge und Wartezeiten verlangt werden.

Manche Versicherer bieten den Versicherten die Reduzierung des Selbstbehaltes und / oder, unter bestimmten Voraussetzungen, einen Wechsel in Tarife mit besserem Versicherungsschutz ohne erneute Gesundheitsprüfung / Wartezeiten an. Der Abschluss eines zusätzlichen Tarifes (Optionstarif) ist bei diesen Tarifen nicht erforderlich.

Fazit und Empfehlung des Honorarberaters:

Nur die individuelle Analyse eines Experten schützt vor falschen und folgeschweren Entscheidungen.  Die Wechseloptionen sind sehr unterschiedlich gestaltet. Es sollte darauf geachtet werden, dass ein langer Wechselzeitraum besteht und viele Wechseltermine vorhanden sind. Außerdem sollte die Wechseloption nicht durch eine niedrige Altersgrenze eingeschränkt sein, da der Bedarf eines Tarifwechsels in der Regel erst in späteren Jahren besteht. 

Fortsetzung im letzten und 16. Teil mit dem Thema „Zusammenfassung“. 

Alle Teile der PKV-Serie noch einmal im Überblick: 

Teil 1 –  Allgemeines 

Teil 2 –  Geltungsbereich/Ausland 

Teil 3 –  GOÄ/GOZ

Teil 4 –  Heilmittel

Teil 5 –  Hilfsmittel 

Teil 6 –  Psychotherapie 

Teil 7 –  Gemischte Anstalten 

Teil 8 –  Anschlussheilbehandlung (AHB) / Reha / Kurleistungen

Teil 9 –  Transportkosten

Teil 10 – Kindernachversicherung

Teil 11 – Verdienstausfall

Teil 12 - Krieg und Terror

Teil 13 – Hausarzttarif 

Teil 14 – stationärer Aufenthalt und Zahnleistungen 

Teil 15 – Umwandlungsrecht und Optionen 

Teil 16 – Zusammenfassung/Qualitäts-Navi

 


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