PKV - private Krankenversicherung: Teil 11 – Verdienstausfall

Experte Reiner Braun über PKV in seinem Teil 11 - Verdienstausfall


Im Falle längerer Krankheit oder Unfall kann die tägliche Arbeit sowohl bei Arbeitnehmern als auch bei Selbständigen und Freiberuflern nicht mehr ausgeübt werden. 

Arbeitnehmer:

Die Ansprüche für Arbeitnehmer sind im Entgeltfortzahlungsgesetz § 3 „Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall“ geregelt. 

(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn

1.

er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder

2.

seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

(2) Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen. 

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.  

Selbständige und Freiberufler: Für diese Berufsgruppen gibt es keine gesetzliche Regelung

Bei der Auswahl des Krankentagegeldes ist sowohl für Arbeitnehmer als auch für Selbständige und Freiberufler auf folgende Punkte zu achten:

  • Kann der Versicherungsnehmer mehr als sein Nettoeinkommen versichern?
  • Bietet der Versicherer eine Anhebung/Anpassung des Krankentagegeldes ohne erneute Gesundheitsprüfung an?
  • Werden bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit wegen des gleichen Krankheitsbildes die vorherigen Arbeitsunfähigkeitszeiten angerechnet?
  • Leistet der Versicherer bei Teilarbeitsunfähigkeit?
  • Leistet der Versicherer auch bei Arbeitsunfähigkeit während der Schwangerschaft?
  • Werden Arbeitsversuche zugelassen? 

Fazit und Empfehlung des Honorarberaters:

Nur die individuelle Analyse eines Experten schützt vor falschen und folgeschweren Entscheidungen.  Die Anpassung der Tagegeldhöhe ist dann von entscheidender Bedeutung, wenn sich der Status (vom Arbeitnehmer zum Selbständigen oder umgekehrt) verändert hat oder ein Karrieresprung erfolgt ist.  Fortsetzung im Teil 12 mit dem Thema „Krieg und Terror“. 

Alle Teile der PKV-Serie noch einmal im Überblick: 

Teil 1 –  Allgemeines 

Teil 2 –  Geltungsbereich/Ausland 

Teil 3 –  GOÄ/GOZ

Teil 4 –  Heilmittel

Teil 5 –  Hilfsmittel 

Teil 6 –  Psychotherapie 

Teil 7 –  Gemischte Anstalten 

Teil 8 –  Anschlussheilbehandlung (AHB) / Reha / Kurleistungen

Teil 9 –  Transportkosten

Teil 10 – Kindernachversicherung

Teil 11 – Verdienstausfall

Teil 12 - Krieg und Terror

Teil 13 – Hausarzttarif 

Teil 14 – stationärer Aufenthalt und Zahnleistungen 

Teil 15 – Umwandlungsrecht und Optionen 

Teil 16 – Zusammenfassung/Qualitäts-Navi

 


Dieser Text ist vom Autor freigegeben worden. Er trägt daher die alleinige inhaltliche und presserechtliche Verantwortung. Eine Haftung anderer Personen/Institutionen ist ausgeschlossen.

  

 

 

 

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