Bausparkassen leiden unter Niedrigzinsen
Betroffen sind vor allem schon länger bestehende Bausparverträge, bei denen weit über die Zuteilungsreife hinaus angespart wurde. Sie wurden zu einer Zeit abgeschlossen, als die Zinsen noch deutlich höher lagen. Zinssätze über 3 Prozent sind dabei keine Seltenheit, davon können Normalsparer angesichts der Niedrigzinsen derzeit nur träumen.
Da bei Bausparverträgen eine Festzinsvereinbarung gilt, dürfen die Bausparkassen den ursprünglichen Zins nicht der Marktlage anpassen. Das drückt zunehmend auf die Gewinne. Schon im vergangenen Jahr ist das Betriebsergebnis um über 11 Prozent gesunken. Die Lage ist seither nicht einfacher geworden. Niedrigzinsen werden weiterhin das Geschäft prägen. Sparmaßnahmen - zum Beispiel beim Personal - alleine reichen längst nicht mehr aus, um Ergebniseinbrüche aufzufangen.
Da erscheint die Trennung von den teuren Altverträgen als einen Ausweg. Den ersten Schritt in diese Richtung machte 2013 die Bausparkasse Wüstenrot, die 15.000 Bausparverträge kündigte. Jetzt folgen die LBS Bayern und die LBS West. Sie wollen zusammen 38.000 Altverträge loswerden. Weitere Marktteilnehmer könnten folgen.
Kündigungsrecht: viele offene Fragen
Ob die Bausparkassen zur Kündigung überhaupt berechtigt sind, ist eine schwierige Frage. Gute Karten haben die Unternehmen bei Verträgen, die bereits zu hundert Prozent angespart sind. Wenn das Guthaben so hoch wie die Bausparsumme ist, entfällt die Notwendigkeit eines Bauspardarlehens automatisch.
Es bildet jedoch den eigentlichen Zweck des Vertragsabschlusses. Wenn der nicht mehr gegeben ist, wird allgemein ein Recht zur Kündigung konzediert. Schwieriger ist es bei Verträgen, die noch nicht zu hundert Prozent angespart sind. Im aktuellen Fall der beiden Landesbausparkassen werden vor allem solche Verträge gekündigt, die zuteilungsreif - aber nicht unbedingt zu hundert Prozent - angespart wurden und bei denen über einen längeren Zeitraum kein Darlehensabruf erfolgt ist.
Die Unternehmen argumentieren hier damit, dass die Kunden sich mit dem fehlenden Darlehensabruf gegen den originären Vertragszweck entschieden hätten. Daher bestehe ein Kündigungsrecht. Juristisch kann der Sachverhalt unterschiedlich bewertet werden und es gibt hierzu bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung.
Bausparverträge: Prozesswelle droht
Besonders zweifelhaft ist die Kündigung bei Verträgen mit Bonuszinsen. Die wurden zum Teil ausdrücklich gewährt, wenn Bausparer bei Zuteilungsreife auf das Darlehen verzichtet haben.
Hier gibt es die Auffassung, dass mit dem Bonuszins auch eine neue Vertragslaufzeit begonnen habe und die Kriterien für eine Kündigung daher womöglich nicht erfüllt seien. Rechtliche Auseinandersetzungen um die Kündigungen sind vor diesem Hintergrund vorprogrammiert.