Zuerst waren es nur vereinzelte Institute, die Schlagzeilen mit Negativzinsen machten. Doch mittlerweile sind viele Sparkassen sowie Volks- und Raiffeisenbanken dazu übergegangen, Zinsen unter null für ihre EZB-Einlagen an Kunden weiterzugeben. Verschämt wird dabei häufig von "Aufbewahrungsentgelt" gesprochen, an der Tatsache der negativen Verzinsung ändert das nichts.
Negativzinsen vernichten die Altersvorsorge
Umso schlimmer ist, wenn es Altersvorsorge-Produkte trifft. Die sollen doch eigentlich dazu dienen, Vermögen fürs Alter zu bilden. Negativzinsen bedeuten aber Vermögensvernichtung. Der eigentliche Zweck des Vorsorgesparens wird damit konterkariert. Das hat sich jetzt auch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gesagt, die der Kreissparkasse Tübingen eine entsprechende Abmahnung geschickt hat.
Die Kreissparkasse berechnet auf ihren Riester-fähigen Vorsorge-Plus-Vertrag eine Grundverzinsung von -0,5 Prozent. Allerdings kommt noch ein Bonus hinzu, wenn der Vertrag ausreichend lange "durchgehalten" wird. Durch die Bonuszahlung ergibt sich für die Sparer unter dem Strich meist immer noch eine positive Rendite. Dennoch hält die Verbraucherzentrale die Negativverzinsung - zumindest in der gewählten Form - für unzulässig. Zinsen unter null widersprächen dem Grundprinzip einer Geldanlage, gerade wenn es um Altersvorsorge gehe. Wenn überhaupt, müsse eine solche Verzinsung individuell vereinbart werden und könne nicht einfach via AGB - wie im vorliegenden Fall - eingeführt werden.
Die abgemahnte Sparkasse will sich unter Umständen gegen die Abmahnung juristisch wehren. Zumindest werden entsprechende Schritte geprüft. Dabei wird argumentiert, der Vorsorge-Plus-Vertrag sehe gar keine negative Verzinsung vor. Die Grundverzinsung von -0,5 Prozent sei nur eine Rechengröße, der als weitere Komponente die positive Bonusverzinsung gegenüberstehe. Durch das Zusammenspiel beider Größen ergebe sich eine Verzinsung über null. Das sei beabsichtigt und solle auch so bleiben.
Auch Zinsanpassungen werden beanstandet
Man darf gespannt sein, wie ein Gericht den Minus-Grundzins wertet - als tatsächliche Negativverzinsung oder als nur ein arithmetisches Vehikel, wie von der Sparkasse behauptet. Die Verbraucherzentrale stößt sich aber noch an einer weiteren Ausgestaltung des Vorsorge-Plans - der Zinsanpassungsklausel. Die orientiert sich zwar an von der Bundesbank veröffentlichten Zinssätzen, ist aber so mehrdeutig formuliert, dass daraus ein Laie kaum ableiten kann, wie eine Zinsanpassung zustande kommt.
Dies hätte auch über die Kreissparkasse Tübingen hinaus Bedeutung, denn das Produktkonzept Vorsorge Plus wird von vielen Sparkassen genutzt - auch mit gleichlautenden Zinsanpassungsregelungen.
Die negative Grundverzinsung ist allerdings eine "Spezialität" der Tübinger Sparkasse.