Die Richtlinie, die ab 2017 umzusetzen ist, bringt in einer Vielzahl von Bereichen neue Regelungen. Betroffen sind auch Fonds. Dank Mifid II wird es für Fondsanbieter künftig schwerer als bisher werden, bestimmte Kosten zu verstecken. Eine Vorgabe betrifft die Transaktionskosten bei Fonds. Gemeint sind dabei die Handelskosten, die das Fondsmanagement durch den Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Fondsportfolio verursacht. Sie entstehen zum Beispiel im Zusammenhang mit Umschichtungen oder Mittelzu- und -abflüssen aus dem Fondsvermögen.
Die Transaktionskosten - bislang kaum nachzuvollziehen
Gerade bei aktiv gemanagten Fonds können die durch den Handel bewirkten Kosten erheblich sein. Ab 2017 müssen die Fondsanbieter die zu erwartenden Transaktionskosten sogar im vorhinein - jeweils für das nächste Geschäftsjahr - veranschlagen. Dies mag bei den Fondsanbietern auf wenig Gegenliebe stoßen und ist auch methodisch nicht ganz unproblematisch. Schließlich lassen sich die künftigen Handelskosten nur schwer im vorhinein abschätzen. Auf der anderen Seite bringt die neue Vorschrift durch Mifid II aber endlich mehr Transparenz in den Bereich der Transaktionskosten. Die werden bisher nämlich kaum explizit ausgewiesen.
Fondsanbieter sind zwar verpflichtet, in ihren Rechenschaftsberichten die sogenannte TER - Total Expense Ratio - oder Gesamtkostenquote anzugeben. Doch anders als der Name vermuten lässt, sind dabei längst nicht alle Kosten des Fondsmanagements enthalten - insbesondere nicht die Handelskosten.
Bessere Vergleichbarkeit durch Ausweispflicht
Die bislang fehlende Ausweispflicht bot den Fondsgesellschaften Spielräume und Anreize für Transaktionen zu Lasten ihrer Kunden. Banknahe Fondsgesellschaften hatten dadurch zumindest theoretisch die Möglichkeit, über die Handelsabwicklung mit ihrer Mutter überdurchschnittliche Handelsprovisionen innerhalb des Bankkonzerns zu generieren - zum Beispiel durch Transaktionen zu nicht marktgerechten Konditionen oder häufigere Handelsgeschäfte als eigentlich nötig.
Zwar gibt es hier andere gesetzliche Vorschriften, die einem solchen Missbrauch entgegenstehen und die Fondsgesellschaften sind verpflichtet, sich eigene Regeln zu geben, die Interessenkonflikte vermeiden sollen. Doch in der Praxis existieren Ermessensspielräume, die vermutlich auch genutzt werden. Untersuchungen zeigen jedenfalls, dass erhebliche Spannen bei den Handelskosten gegeben sind, die nicht ohne weiteres durch die Fondszusammensetzung oder die Anlagepolitik erklärt werden können.
Wenn Mifid II hier mehr Transparenz und Vergleichbarkeit schafft, ist das im Interesse der Fondsanleger nur zu begrüßen. Fonds können letztlich nur dann adäquat hinsichtlich Aufwand und Ertrag beurteilt werden, wenn alle Kosten offen auf dem Tisch liegen. Insofern bedeutet die beabsichtigte Neuregelung zweifelsohne einen Fortschritt.