Lebensversicherung: Sieg für den Verbraucherschutz

Ein aktuelles BGH-Urteil stärkt die Rechte der Verbraucher bei einer vorzeitigen Kündigung ihrer Renten- oder Lebensversicherung. Die Verbraucherzentrale Hamburg kann damit in einem langjährigen Rechtsstreit mit der Axa-Versicherung einen wichtigen Etappensieg für sich verbuchen.


Lebensversicherung

Das BGH-Urteil bestätigt in einem seit 2006 anhängigen Verfahren eindeutig die Rechte von Versicherungskunden: Beim vorzeitigen Rückkauf einer Renten- oder Lebensversicherung müssen die Versicherer knapp die Hälfte der eingezahlten Beiträge zurückerstatten und dürfen dafür keine Storno-Abzüge geltend machen. Entsprechende Vertragsklauseln wurden für unwirksam erklärt. Zudem verordneten die Bundesrichter den Versicherungsunternehmen eine detaillierte und gegenüber einem BGH-Urteil aus dem Jahr 2010 nochmals verschärfte Auskunftspflicht. Ein Ende des Rechtsstreits ist trotzdem nicht in Sicht.

In der nächsten Runde des Verfahrens geht es um die tatsächliche Höhe der Rückzahlungen für gekündigte Verträge. Nach Auffassung der Verbraucherschützer bleibt der Rückkaufsangebot der Axa in den verhandelten Präzedenzfällen um jeweils rund 500 Euro unter den Forderungen der Verbraucherschützer.  

Etappensieg der Verbraucherschützer nach sieben Jahren

In einem Grundsatzurteil hatte der BGH bereits 2005 den Versicherern die jetzt bestätigten Regelungen vorgeschrieben. Bis dahin konnten Verbraucher bei einer vorzeitigen Auflösung ihrer Renten- oder Lebensversicherung zumindest in den ersten Laufzeitjahren des Vertrages nur mit Bruchteilen der eingezahlten Sparbeiträge rechnen, für die Versicherungsunternehmen ergaben sich daraus Gewinne in Milliardenhöhe.

Die Branche ignorierte das Urteil mit einer Blockade-Taktik: Kaum ein Versicherer bot  und bietet von sich aus höhere Rückkaufwerte an. Auch für bereits abgewickelte Verträge gab es selbstverständlich keinen Nachschlag. Im Sommer 2006 zog die Verbraucherzentrale Hamburg deshalb mit zwölf Präzedenzfällen vor Gericht. Die Forderungen aus den Verträgen hatten die Versicherten zuvor an die Verbraucherschützer abgetreten. Zur Verhandlung kamen schließlich neun der eingeklagten Fälle. In den Folgejahren bestätigten verschiedene Instanzen die Rechte der Verbraucher gegenüber den Versicherungen.

Höhe der Rückzahlungen aus Renten- oder Lebensversicherung bleibt vorerst offen

Offen ist, wie viel Geld Versicherungskunden bei der vorzeitigen Auflösung ihrer Renten- oder Lebensversicherung tatsächlich zusteht. Im laufenden Verfahren hatte die Axa den neun Kunden eine Gesamtnachzahlung von knapp 2.500 Euro angeboten. Die Verbraucherzentrale Hamburg ist jedoch der Meinung, dass die Rückzahlungen pro gekündigter Renten- oder Lebensversicherung im Durchschnitt um 500 Euro höher liegen müssten.  Die Verbraucherschützer werfen den Axa-Anwälten im Gesamtverfahren vor, die Forderungen ihrer Kunden mit einer an "Sittenwidrigkeit" grenzenden Kreativität abzuschmettern und dabei selbst BGH-Urteile zu ignorieren.  Einzelne Versicherte haben aus Sicht der Verbraucherzentrale Hamburg keine Chance, ihre Forderungen eigenständig gegen die Versicherungen durchzusetzen. Bis zu einer endgültigen Regelung sei es auf jeden Fall noch ein weiter Weg.  

Nach aktuellen Informationen der Verbraucherzentrale und der Stiftung Warentest hat die Axa zwar begonnen, Kunden, die ihre Renten- oder Lebensversicherung lange nach dem ersten BGH-Urteil gekündigt hatten, Stornoabzüge zu erstatten, die sie entgegen den BGH-Vorgaben weiterhin erhoben hatte.  Eine Axa-Sprecherin erklärte zeitgleich jedoch, dass sich ihr Unternehmen vor allem jenen Kunden verpflichtet sehe, die ihre Verträge für die Renten- oder Lebensversicherung langfristig bedienen.  Die Stiftung Warentest rät allen Axa-Kunden, die ihre Renten- oder Lebensversicherung im Jahr 2010 oder zu einem späteren Zeitpunkt gekündigt haben, zu einer Rückforderung von Stornoabzügen, falls sie bereits mindestens 45 Prozent ihrer Beiträge zurückbekommen haben.  

Die Verbraucherzentrale Hamburg stellt dafür einen Musterbrief bereit. Alle anderen Versicherungsnehmer sollten damit warten, bis auch der Rückerstattungsumfang durch ein Grundsatzurteil endgültig geklärt ist. Mit einem aktiven Rückzahlungsangebot der Axa ist grundsätzlich nicht zu rechnen.


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