Keine Haftung für Fondsgesellschaft
Die Schaffung von Sondervermögen folgt dem Grundgedanken von Investmentfonds. Danach wird das Kapital vieler Anleger in einem Fonds gebündelt und nach einer vorher definierten Anlagepolitik investiert. Um diesen Zweck zu erfüllen, darf weder der Anlageerfolg anderer Fonds der Investmentgesellschaft noch ihre wirtschaftliche Lage selbst Auswirkungen auf das Fondsvermögen haben. Bestimmend für dessen Wertentwicklung soll vielmehr alleine die erzielten Ergebnisse des jeweiligen Fondsmanagements sein.
Die Regelung in § 30 InvG, nach der das Fondsvermögen als Sondervermögen getrennt von dem übrigen Vermögen einer Investmentgesellschaft gehalten werden muss und nicht für deren Schulden haftet, ist daher nur konsequent. Der Fondsanbieter verwaltet das Fondsvermögen lediglich treuhänderisch. Im Insolvenzfall ist es daher grundsätzlich nicht verloren. Das Verfügungsrecht geht dann nach dem InvG auf die Depotbank über, die für die Abwicklung des Fonds zu sorgen hat.
Zusätzlicher Schutz durch Depotbank
Die Depotbank dient - vom Fall der Insolvenz der Fondsgesellschaft abgesehen - als zusätzlicher Schutz der Anleger vor unerwünschten Zugriffen und Manipulationen durch die Investmentgesellschaft. Sie verwaltet das Konto zur Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen und stellt börsentäglich den Rücknahmepreis fest. Sie überwacht außerdem kontinuierlich die Einhaltung der Anlagepolitik des jeweiligen Fonds.
Die Depotbank selbst unterliegt wiederum der staatlichen Kontrolle durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Mit diesem doppelten Überwachungsprinzip wird sichergestellt, dass Investmentfonds auch das halten, was sie versprechen.
Das Insolvenzrisiko bei Zertifikaten
Das Sondervermögen bei Investmentfonds ist damit im Vergleich zu Zertifikaten wesentlich besser geschützt, obwohl sie manchmal sehr ähnlichen Investment-Prinzipien folgen. Zertifikate stellen rechtlich gesehen eine von einem Finanzinstitut emittierte Schuldverschreibung dar. Der Anleger investiert sein Geld daher nicht nur dem Investment-Konstrukt des jeweiligen Zertifikats entsprechend, sondern er wird auch zum Gläubiger des jeweiligen Emittenten.
Wenn das ausgebende Institut in Insolvenz gerät, muss er auf Befriedigung aus der Insolvenzmasse hoffen. Diese Hoffnung wird nicht selten enttäuscht. Solche Erfahrungen mussten zum Beispiel viele Anleger machen, die sich vor der Finanzkrise im Zertifikate-Geschäft amerikanischer Investment-Häuser engagiert hatten.
Die Gläubiger von Lehman Brothers & Co mussten nach dem Kollaps des Institutes große Teile ihres investierten Vermögens abschreiben. Mit Investmentfonds wäre ihnen das nicht passiert.