Eine Hausratversicherung kommt in diesem Fall für den materiellen Verlust und Beschädigungen auf. Doch dabei gibt es einiges zu beachten.
Leistungskürzung bei mangelnder Sorgfalt
Denn wenn Sie die nötige Sorgfalt vermissen lassen, müssen Sie mit empfindlichen Leistungskürzungen rechnen. Im Extremfall leistet die Hausratversicherung gar nicht. Die Versicherungsunternehmen sichern sich mit entsprechenden Vertragsklauseln gegen einen allzu sorglosen Umgang mit der eigenen Wohnung ab und schützen sich so vor hohen Schadensersatzleistungen.
Früher galt dabei das sogenannte Alles-oder-nichts-Prinzip. Konnte dem Versicherungsnehmer bei einem Wohnungseinbruch die Verletzung der Sorgfaltspflicht nachgewiesen werden, führte dies praktisch sofort zum kompletten Leistungsausschluss. Mit dem Versicherungsvertragsgesetz wurden 2008 die Rechte der Versicherungsnehmer gestärkt. Seither gelten differenziertere Regelungen.
Heute entfällt bei "lässlichen Sünden" im Zusammenhang mit einem Wohnungseinbruch die Leistung nicht mehr vollständig, es kann aber zu Leistungskürzungen kommen. Versicherungskunden müssen in diesem Fall einen Teil des Schadens selbst tragen.
Umfangreiche Rechtsprechung
Wie hoch die Leistungskürzung ausfällt, hängt von den Umständen im Einzelfall ab. Vielfach müssen sich Gerichte mit dieser Frage befassen, denn juristische Auseinandersetzungen bei Leistungskürzungen sind häufig. Deshalb existiert eine umfangreiche Rechtsprechung zu dieser Thematik. Dabei kann der gleiche Tatbestand durchaus unterschiedlich gewertet werden. Ein offen gelassenes Fenster bei einer mehrwöchigen Urlaubsreise wird zum Beispiel als gravierender gesehen als bei einer nur kurzen Abwesenheit.
Oft geht es bei Streitfällen in der Hausratversicherung um die Frage des Abschließens der Wohnung. Auch dazu gibt es Gerichtsurteile. Grundsätzlich muss die Wohnung beim Verlassen immer abgeschlossen werden. Wenn Sie die Wohnungstür lediglich zuziehen, gefährden Sie den Versicherungsschutz erheblich. Zwar wird ein einfaches Zuziehen akzeptiert, wenn Sie sich nur ganz kurz entfernen, zum Beispiel für einen Gang zum Kiosk oder um beim Nachbarn etwas abzugeben. Doch dann kann es zum Streit um die Frage kommen, was "ganz kurz" ist. Mit dem Abschließen vermeiden Sie einen solchen Streit und Sie können sicher sein, dass die Hausratversicherung bei einem Wohnungseinbruch auch tatsächlich zahlt.
Zweimal umdrehen schadet nicht
Diskutiert wird, ob einmaliges Abschließen reicht oder eine Pflicht zum zweimaligen Abschließen besteht. Hier gibt es bislang keine Urteile, die zweimaliges Abschließen vorschreiben. Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, kann es allerdings nicht schaden, den Schlüssel zweimal umzudrehen.