Häufige Irrtümer in Sachen Erbrecht

Eigentlich sollte über die gesetzliche Erbfolge alles geregelt sein: Die Verwandtschaft, allen voran die Abkömmlinge des Erblassers, wird dabei deutlich bevorzugt. Das betrifft insbesondere Kinder, Enkel und Urenkel des Verstorbenen. Nun ist es jedoch alles andere als unwahrscheinlich, dass der Erblasser eine andere als die gesetzliche Erbfolge erreichen möchte - und in einem bestimmten Rahmen ist es auch möglich, von dieser mittels Testament abzuweichen.


Häufige Irrtümer in Sachen Erbrecht

Nachfolgend sollen einige der wichtigsten Irrtümer rund um das Thema gesetzliche Erbschaft und Testament behandelt werden.

Auch uneheliche Kinder haben einen vollen Anspruch

Die gesetzliche Erbfolge besagt, dass eheliche und nicht eheliche Kinder als Erben gleichbehandelt werden. Es besteht also stets ein Anspruch auf Erbe oder Pflichtteil. Das gilt übrigens auch für adoptierte Kinder, wenn sie im Zuge der Adoption die Stellung eigener Kinder erhalten haben. Zusammen bilden also Ehegatte und alle Kinder eine Erbengemeinschaft, von der nur mithilfe von einem Testament abgewichen werden kann.

Gesetzliche Erbfolge und die Rolle des Ehepartners

Im Allgemeinen wird angenommen, dass der Ehepartner stets der bevorzugte Erbe ist. Dies trifft jedoch in der Praxis nur dann zu, wenn keine Nahverwandte oder Kinder im Spiel sind. Die gesetzliche Erbfolge sieht vor, dem Ehegatten bzw. der Ehegattin zumindest die Hälfte des Vermögens zuzusprechen, sofern Nachkommen des Erblassers existieren. Diese bekämen in dem Fall die andere Hälfte des Vermögens. Unter den Nachkommen selbst wird das Vermögen zu gleichen Anteilen aufgeteilt. So entsteht auch in diesem Fall wieder eine Erbengemeinschaft aus Ehegatten und Kindern. Möchte der Erblasser den Ehegatten als alleinigen Erben einsetzen, ist auch hier ein Testament nötig.

Der Unterschied zwischen Vererben und Verschenken

Zwischen Vererben und Schenken findet sich zumindest aus juristischer Sicht ein großer Unterschied. Schenkungen, die zu Lebzeiten des Erblassers gemacht wurden, werden grundsätzlich nicht auf das Erbe angerechnet. Über ein Testament lassen sich jedoch vorangegangene Ungleichbehandlungen wieder ausgleichen. Ein klassisches Beispiel: Mit dem Ziel Steuern zu sparen, wurde einem Kind eine wertvolle Immobilie übertragen. Mithilfe des Testaments ist es nun möglich, diesen Wert anzurechnen, damit alle verbleibenden Nachkommen dem zuerst Begünstigten letztlich wieder gleichgestellt sind.

Risikolebensversicherungen rechtzeitig ändern

Beim Abschluss einer Risikolebensversicherung wird meist der Ehe- oder Lebenspartner als Begünstigter eingesetzt, sollte der Todes- und damit Versicherungsfall eintreten. Wechselt jedoch der Partner, muss der Versicherungsvertrag entsprechend geändert werden. Eine Erwähnung im Testament allein reicht nicht aus, um die Änderung herbeizuführen, dass der vorherige Partner nicht mehr berücksichtigt wird. Darüber hinaus sollte genau überlegt werden, wer Versicherungsnehmer und Begünstigter ist. Durch die richtige Gestaltung kann an dieser Stelle sehr viel Geld gespart werden. Genauere Informationen hierzu finden Sie in meinem Steuerspar-Tipp

Überlegungen zu einem Testament

Wer sich beim Thema Erbschaft nicht auf die gesetzliche Erbfolge allein stützen möchte, sollte sich näher mit der Erstellung von einem Testament befassen. Der Rat von Anwälten und Notaren kann in Bezug auf Form und Formulierungen nützlich sein. Ein unabhängiger Finanzberater wird Ihnen jedoch hinsichtlich inhaltlicher Fragen deutlich bessere Auskünfte erteilen können, bei denen vor allem Ihre Bedürfnisse im Mittelpunkt stehen.


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