Sonderrechte für Ehe- und Lebenspartner
Aus der Sicht des Gesetzgebers sind Eheleute keine direkten Verwandten zum Erblasser, ihr Ehegattenerbrecht schränkt jedoch die gesetzliche Erbfolge für die restliche Verwandtschaft ein.
Mittlerweile sind Lebenspartner in vielen Bereichen den Ehegatten gleichgestellt, daher gelten für sie ähnliche Bestimmungen.
Die gesetzliche Erbfolge in der Funktionsweise
Das so bezeichnete Parentel-System teilt Verwandte in Bezug auf deren Abstammung in Ordnungen ein:
- In der ersten Ordnung sind nur Kinder und Enkelkinder des Erblassers vertreten.
- Die zweite Ordnung bezieht Eltern und Geschwister sowie Neffen und Nichten ein. Hierzu zählen auch mittlerweile geschiedene Elternteile des Erblassers.
- In der dritten Ordnung sind Großeltern, Cousinen und Cousins sowie Onkel und Tanten des Erbmassen-Gebers vereint.
Die gesetzliche Erbfolge schließt meist die Vertreter der zweiten und dritten Ordnung aus. Nur wenn der Erblasser verwitwet und kinderlos ist, kommen die Personen der nachrangigen Ordnungen zum Zug.
Die gesetzliche Erbfolge in erster Ordnung
In den meisten Fällen fällt das Erbe dem hinterbliebenen Partner und den Kindern zu. Sollten die Kinder des Erblassers bereits verstorben sein, kommt die Erbschaft den Enkeln anteilsmäßig zugute. Die gleiche Vorgehensweise kommt auch dann zur Anwendung, wenn von mehreren Kindern des Erblassers eines verstorben ist. Dessen Anspruch überträgt sich dann jeweils auf die Enkelkinder. Für nicht eheliche Kinder, die nach dem ersten Juli 1949 zur Welt kamen, gelten in Bezug auf Erbberechtigung die gleichen Voraussetzungen wie für ehelichen Nachwuchs.
Die gesetzliche Erbfolge in zweiter Ordnung
Erben in zweiter Ordnung ist oft sehr kompliziert, da noch andere Erbberechtigte gleicher Ordnung vorhanden sind. Dazu ein Beispiel aus dem Alltag:
- Ein kinderloser verwitweter Erblasser hatte nur noch seine Mutter, Geschwister und einen Halbbruder aus der vorhergehenden Ehe des inzwischen verstorbenen Vaters. Seine ebenfalls verstorbene Schwester hinterließ zwei Kinder.
- Die gesetzliche Erbfolge lässt in diesem Fall Erbberechtigte aus zweiter Ordnung den Vorrang, da es keine Berechtigten aus erster Ordnung gibt.
- Die in zweiter Ordnung vertretenen Eltern erben nach Linien: Die noch lebende Mutter erbt 50 Prozent des Nachlasses.
- Für den verstorbenen Vater bestimmt die gesetzliche Erbfolge dessen Nachfahren als Berechtigte. Bruder, Halbbruder und Schwester fallen 50 Prozent der Erbschaft zu. Anstelle der nicht mehr lebenden Schwester haben Nichten und Neffen Ansprüche.
Die dritte Ordnung
Die Erben dritter Ordnung kommen nur dann zum Zug, wenn es keine Erbberechtigten aus erster und zweiter Ordnung gibt. Die gesetzliche Erbfolge spricht in diesen seltenen Fällen den Nachlass den Großeltern und deren Verwandten zu. Das Prinzip ist hierbei das Gleiche wie in erster oder zweiter Ordnung, ist ein Berechtigter bereits verstorben, überträgt sich der Anspruch auf dessen Nachkommen.