1) Freibeträge richtig verteilen
Alle Jahre wieder …. Nein, es ist noch nicht Weihnachten, aber das 4. Quartal hat bereits begonnen. Da ist es naheliegend, sich schon heute ein paar Gedanken über die steuerliche Gestaltung des kommenden Jahres zu machen – bevor der Weihnachtsrummel losgeht. Die Steuerfreibeträge für Kapitaleinkünfte richtig zu verteilen ist daher aktuell ein häufiges Gesprächsthema in einer Finanzberatung.
Haben Sie sich schon eine Liste erstellt mit all Ihren Konten und in welcher Höhe dort ein Freibetrag eingetragen wurde? Wie viel steuerpflichtige Erträge erzielen Sie voraussichtlich bei welchem Konto? Erst wenn Sie sich auf diese Weise eine Übersicht verschafft haben, können Sie den Ihnen zustehenden Freibetrag sinnvoll aufteilen.
Alleinstehenden stehen auch 2013 wieder 801,00 € und Verheirateten 1.602,00 € zur Verfügung. Solange Ihre steuerpflichtigen Kapitalerträge den Freibetrag nicht übersteigen, wird von den Banken auch keine Abgeltungssteuer einbehalten. Erst von dem darüber liegenden Ertrag muss die Bank 25% zzgl. darauf 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. 8-9% Kirchensteuer einbehalten. Versäumen Sie jedoch die richtige Aufteilung, dann geben Sie dem Fiskus für lange Zeit ein zinsloses Darlehen, weil Sie die zu viel einbehaltene Steuer erst nach Abgabe Ihrer Einkommensteuererklärung wiederbekommen. Das Finanzamt verzinst ein Steuerguthaben übrigens frühestens ab dem 16. Monat nach dem Ende eines Veranlagungsjahres, für 2013 also frühestens ab dem 01.04.2015, dann aber mit 0,5% pro Monat (6% p.a.).
2) Wichtig für Ehepaare: gemeinsamer oder getrennter Freistellungsauftrag?
Vielen ist es vielleicht noch nicht aufgefallen. Es gibt auf den Formularen für die Freistellung ein kleines Kästchen, das man ankreuzen muss, wenn ein Ehepaar den Sparerfreibetrag nicht getrennt eintragen lassen möchte. Was bedeutet das?
Gemeinsamer Freistellungsauftrag
Er gilt sowohl für gemeinsame Konten als auch für Einzelkonten. Nicht ausgeschöpfte Freibeträge des einen Ehegatten können auf Kapitalerträge des anderen angerechnet werden. Ein gemeinsamer Freibetrag gilt auch gleichzeitig als „ehegattenübergreifende Verlustverrechnung“, so müssen gemeinsam veranlage Ehepaare seit 2010 nicht mehr bis zur Steuererklärung warten. Aber: Hat sich ein Paar für eine Verlustverrechnung auf Bankenebene entschieden, kann es daran bei der späteren Steuererklärung nichts mehr ändern. Daher ist zu prüfen, ob eventuell lieber ein
Getrennter Freistellungsauftrag
gestellt werden sollte. Das ist immer dann sinnvoll, wenn möglicherweise eine getrennte steuerliche Veranlagung ins Auge gefasst wird, z.B. bei hohen ausländischen Einkünften oder bei Bezug von Arbeitslosengeld. Beide Einkünfte unterliegen dann dem Progressionsvorbehalt und es könnte dadurch zu einer höheren Besteuerung beim Ehepartner führen. Getrennte Freistellungsaufträge gelten nur für getrennte Konten, nicht jedoch für gemeinsame.
TIPP Nr. 7: Klären Sie mit Hilfe der obigen Tabelle, welche Konten betroffen sind und planen Sie bereits jetzt das Jahr 2013. Lassen Sie sich ggf. von einem versierten Berater (z.B. Honorarberater) bei der richtigen Verteilung Ihrer Freibeträge helfen. Er wird Sie auch bei der Entscheidung „gemeinsame oder getrennte Freistellung“ beraten.
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