Ein legaler und einfacher Ausweg, Erbschaftsteuer zu vermeiden, kann in der Vereinbarung „gekreuzter Lebensversicherungen“ liegen: In diesem Fall schließen beide Ehegatten z.B. preisgünstige Risikolebensversicherungsverträge ab. Man versichert dabei aber nicht das eigene Leben, sondern das Leben des jeweils anderen. Versicherte Person ist damit der andere Ehegatte. Im Versicherungsfall, das heißt bei Tod des anderen Ehegatten, wird die Versicherungssumme an den überlebenden Ehegatten (Versicherungsnehmer) ausbezahlt.
Handelt es sich um eine reine Risikolebensversicherung (bei der nicht auch zusätzlich Kapital gebildet wird), sind die Auszahlungen auch gänzlich einkommensteuerfrei. Bei Kapitallebensversicherungen gilt das jedenfalls im Todesfall, das heißt vor Ende der vereinbarten Beitragslaufzeit (im Erlebensfall können ggf. Einkommensteuern fällig werden).
Späterer Wechsel des Versicherungsnehmers jederzeit möglich!
Was geschieht aber mit der Steuerbegünstigung von Kapitallebensversicherungen im Erlebensfall, wenn sich der Versicherungsnehmer ändert?
Eine spannende Frage mit großer Praxisrelevanz: Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass der Wechsel des Versicherungsnehmers steuerunschädlich ist. Die Mindestvertragsdauer von 12 Jahren beginnt nicht von Neuem an zu laufen (BFH-Urteil vom 23.4.2010, VIII B 48/08).