Wenn nichts geregelt ist, gilt die gesetzliche Erbfolge. Dann kommt es auf die Beziehung zum Erblasser und den Verwandtschaftsgrad an, wer wie viel erbt. Bei Eheleuten spielt auch noch der eheliche Güterstand eine Rolle. In der "klassischen" Familie mit einem Ehepaar in Zugewinngemeinschaft und Kindern verbleibt dem überlebenden Ehegatten die Hälfte des Vermögens, die andere Hälfte erben die Kinder. Wie das Vermögen dann im Einzelnen verteilt wird, ist im Rahmen der Erbauseinandersetzung zu regeln.
Absicherung des überlebenden Ehepartners
Eine solche Nachlass-Aufteilung ist aber vielfach gar nicht gewollt. Das Vermögen soll primär dem überlebenden Partner zugutekommen, um dessen finanzielle Existenz zu sichern. Oft sind dabei auch selbstbewohnte Immobilien mit im Spiel. Eine Aufteilung des Nachlasses wäre nicht nur schwierig, sondern würde dem hinterbliebenen Ehegatten sprichwörtlich den Boden unter den Füßen wegziehen.
Mit dem Berliner Testament - einer besonderen Form des gemeinschaftlichen Testaments - lässt sich das verhindern. Dabei setzen sich beide Eheleute gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen gleichzeitig, dass nach dem Tod des zuletzt Verstorbenen den Kindern (oder Dritten) der verbliebene Nachlass zufallen soll. Im Unterschied zur gesetzlichen Erbfolge kann der überlebende Partner das gesamte Vermögen erhalten - mit der Einschränkung, dass Kinder ihren Pflichtteil fordern dürfen.
Dem versucht man häufig mit einer "Strafklausel" entgegenzuwirken. Kinder, die ihren Pflichtteil beanspruchen, werden dann vom Erbe ausgeschlossen. Allerdings können sie beim Tod des Letztverstorbenen erneut einen Pflichtteil fordern. Damit stellen sie sich vielfach trotz "Enterbung" nicht wesentlich schlechter.
Die Tücken des Berliner Testaments
Davon abgesehen bietet das Berliner Testament eine gute Möglichkeit, den überlebenden Ehepartner abzusichern.
Es kann auch in einer Lebenspartnerschaft errichtet werden. Es gibt allerdings auch ein paar Tücke
- Zu Lebzeiten beider Partner kann das Testament normalerweise nur gemeinschaftlich widerrufen werden, einseitige Widerrufe benötigen zumindest einer notariellen Beurkundung.
- Im Fall der Scheidung wird das Berliner Testament ungültig.