Das Berliner Testament

Das Berliner Testament wird von vielen Eheleuten genutzt, um sich gegenseitig abzusichern, wenn der Partner stirbt. Allerdings hat diese beliebte Testamentsform auch Tücken, die im Vorfeld oft nur unzureichend bedacht werden.


Berliner Testament

Es scheint logisch, dass sich Eheleute im gemeinsamen Testament gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Stirbt ein Partner, ist der Überlebende in Sicherheit, denn Kinder, andere Verwandte oder auch Dritte kommen erst nach dessen Tod als Schlusserben zum Zug. So die Überlegung. Allerdings ist dies nicht korrekt, denn der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht für Kinder auch mit einem Berliner Testament sofort, wenn ein Elternteil verstirbt.

Berliner Testament: Konsequenzen gründlich überdenken

Diese sehr verbreitete Regelung des Nachlasses wirft regelmäßig Probleme auf, wenn der Pflichtteil am Erbe auf Verlangen an die Kinder ausgezahlt werden muss. Als vorbeugende Maßnahme empfiehlt sich eine spezielle Strafklausel, die bei Inanspruchnahme des Pflichtanteils nach dem Tod des einen Elternteils auch das Schlusserbe auf den Pflichtanteil begrenzt. In der Regel reicht dieses Argument aus, um die Nachkommen zu einem Verzicht auf den Pflichtanteil bis zum Ableben des zweiten Elternteils zu bewegen. Im Zweifelsfall sollte diese Absicht aber in einem konkreten Pflichtteilverzicht schriftlich niedergelegt werden.

Eine weitere Konsequenz ist sehr profaner Art, denn auch in Bezug auf die Erbschaftssteuer können mit einem Berliner Testament Nachteile entstehen: Grundsätzlich können sowohl die Mutter als auch der Vater jeweils bis zu 400.000 Euro erbschaftssteuerfrei an Ihre Kinder vererben. Werden die Nachkommen allerdings als Schlusserben bedacht und übersteigt das Erbe die genannte Grenze, muss das darüber hinausgehende Vermögen versteuert werden.

Lebenslängliche Geltungsdauer der Festlegungen gefährlich

Die im Berliner Testament vereinbarten Regelungen lassen sich nach dem Tod eines Partners nicht mehr ändern, schließlich wurden sie gemeinsam festgelegt. Der Hinterbliebene erhält de facto "lebenslänglich". Was ist aber, wenn die Nachkommen einen Weg einschlagen, der sie für ein Erbe disqualifiziert? Oder sich die Voraussetzungen gravierend ändern? Wird nicht ausdrücklich festgelegt, welche Bereiche ausschließlich zu zweit und welche der überlebende Ehepartner auch allein regeln kann, gibt es keine Chance auf Anpassung.

Auch für die Schlusserben besteht durchaus ein Risiko: Einerseits könnte sich der überlebende Elternteil mit dem geerbten Vermögen ein schönes Leben machen, sodass für die Nachkommen nichts mehr übrig bleibt. Andererseits können - so schwer es fällt, sich dieses Szenario vorzustellen - die Kinder auch vor den Eltern sterben. Für diese Fälle bietet ein standardisiertes Berliner Testament keine Regelungen. Eine Nachlassregelung ist immer wichtig, jedoch sollten alle Aspekte sorgfältig bedacht und bei Bedarf im Detail niedergelegt werden.


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