BU - Teil 6 – abstrakte Verweisung (theoretisch)

„Die Zahlung einer BU Rente kann ein Versicherungsunternehmen verweigern, wenn es nachweislich einen gleichwertigen Beruf gibt, in dem die versicherte Person noch arbeiten könnte. Die andere Tätigkeit muss in etwa dem alten Berufsbild entsprechen und Kenntnisse und Fähigkeiten der versicherten Person berücksichtigen. Eine Verweisung kommt nicht in Betracht, wenn die versicherte Person in dem „Verweisungsberuf“ spürbar weniger verdient als in ihrem früheren Beruf.“


BU

So jedenfalls beschreibt das Informationszentrum der deutschen Versicherer, eine Einrichtung des GDV, die Verweisungsklausel.  Viele Versicherer haben mittlerweile solche Verweisungsklauseln aus ihren Tarifwerken gestrichen. Doch leider finden sich häufig in alten BU Bedingungen und teilweise in aktuellen „Einsteiger-, Basis-, und/oder Billig Tarifen“ die alten Verweisungsklauseln.

Es sollte darauf geachtet werden, ob in einem Leistungsfall für den Anbieter die Möglichkeit besteht, den Versicherten auf einen Beruf zu verweisen, der aufgrund seiner Ausbildung und Fähigkeiten / Erfahrungen theoretisch möglich ausgeübt werden kann (Abstrakte Verweisung).

Durch den Verzicht auf die abstrakte Verweisung wird gewährleistet, dass der Versicherer die Leistung nicht verweigern kann, weil der Versicherte eine vergleichbare andere Tätigkeit ausüben könnte, die seiner Lebensstellung (soziale Wertschätzung und Vergütung) entspricht. Ist eine Verweisung möglich, spielt es keine Rolle, ob der Verweisungsberuf auf dem Arbeitsmarkt verfügbar ist.

Dieser Verzicht sollte explizit in den Bedingungen genannt werden und sich nicht aus der Interpretation einzelner Bedingungsteile ergeben und sowohl grundsätzlich nicht nur für die Erst-, sondern auch für die Nachprüfung gelten.

Hierzu zwei Beispiele, die verdeutlichen sollen, welch unterschiedliche Ausprägungen in den BU Bedingungen der Anbieter existieren:

  • Beispiel für einen indirekten Verzicht mit Interpretationsspielraum: „…es sei denn, die versicherte Person übt eine andere Tätigkeit aus, die sie auf Grund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausüben kann und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.“
  • Beispiel für eine klare, unmissverständliche Definition: „Wir verzichten auf eine abstrakte Verweisung.“

Die Serie beschäftigt sich in Teil 7 ausführlich mit der Leistungsbeschränkung „Umorganisation“. Über Ihr Feedback freue ich mich

Hier gelangen Sie zu allen Teilen der Serie:

BU - Berufsunfähigkeitsversicherung: Teil 1 – Allgemeines

BU - Teil 2: Grundvoraussetzungen 1/4 - Definition Beruf

BU - Teil 3 – Grundvoraussetzungen 2/4 - Ereignisse

BU - Teil 4 – Grundvoraussetzungen 3/4 – Prognose oder Dauer der Beeinträchtigung

BU - Teil 5 – Grundvoraussetzungen 4/4 – Arztanordnungsklausel

BU - Teil 6 – abstrakte Verweisung (theoretisch)

BU - Teil 7 – Umorganisation (nicht nur für Selbständige)

BU - Teil 8 – Rahmenbedingungen vor Eintritt eines Versicherungsfalles

BU - Teil 9 – weitere Rahmenbedingungen vor Eintritt eines Versicherungsfalles

BU - Teil 10 – Leistungsausschlüsse

BU - Teil 11 – Zusammenfassung

 


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