In den BU Bedingungen wird u.a. von „Maßnahmen“ gesprochen. Wie unterschiedlich sich diese im Leistungsfall auswirken können zeigen nachfolgende Formulierungen.
Die Befolgung von ärztlichen Anordnungen ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung der Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung; ausgenommen sind der Einsatz von Hilfsmitteln des täglichen Lebens (z.B. Verwendung von Prothesen, Seh- und Hörhilfen) sowie Heilbehandlungen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind und sichere Aussicht auf Besserung des Gesundheitszustands bieten. Lässt der Versicherte darüber hinausgehende ärztlich angeordnete, insbesondere operative Behandlungsmaßnahmen zur Heilung oder Minderung der Berufsunfähigkeit nicht durchführen, steht dies einer Anerkennung der Leistungen aus dieser Versicherung nicht entgegen.
Die Verpflichtung auf Anwendung von einfachen Hilfsmitteln oder Hilfsmitteln des täglichen Lebens schränkt die Arztanordnungsklausel auf diese Hilfsmittel ein. Der Verzicht auf Maßnahmen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind und sichere Aussicht auf Besserung des Gesamtzustandes bieten, grenzen diese Klausel zwar ein, es kann jedoch unterschiedliche Auffassungen darüber geben, welche Maßnahmen darunter zu verstehen sind.
Lassen Sie operative Behandlungsmaßnahmen, die der untersuchende oder behandelnde Arzt anordnet, um die Heilung zu fördern oder die Berufsunfähigkeit zu mindern, nicht durchführen, steht dies einer Anerkennung der Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht entgegen. Sie sind allerdings aufgrund der allgemeinen gesetzlichen Schadenminderungspflicht verpflichtet, zumutbaren ärztlichen Anweisungen zur Besserung Ihrer gesundheitlichen Verhältnisse Folge zu leisten. Zumutbar sind dabei Maßnahmen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind und die außerdem sichere Aussicht auf zumindest Besserung (bis zur Leistungsgrenze) bieten. Hierbei handelt es sich um Maßnahmen wie zum Beispiel das Einhalten von Diäten, die Verwendung von orthopädischen oder anderen Heil- und Hilfsmitteln (z. B. Tragen von Prothesen, Verwendung von Seh- und Hörhilfen), die Durchführung von logopädischen Maßnahmen oder das Tragen von Stützstrümpfen.
Die Ausweitung von ärztlichen Anordnungen auf Maßnahmen kann die Arztanordnungsklausel auf jede Maßnahme wie z.B. das Einhalten von Diäten oder Gymnastik am Arbeitsplatz erweitern. Eine klare Abgrenzung, was alles unter Maßnahmen fällt, ist nicht vorhanden und kann von den Anbietern individuell interpretiert werden.
Die Serie beschäftigt sich in Teil 6 ausführlich mit den Leistungsbeschränkungen „abstrakte Verweisung“. Über Ihr Feedback freue ich mich
Hier gelangen Sie zu allen Teilen der Serie:
BU - Berufsunfähigkeitsversicherung: Teil 1 – Allgemeines
BU - Teil 2: Grundvoraussetzungen 1/4 - Definition Beruf
BU - Teil 3 – Grundvoraussetzungen 2/4 - Ereignisse
BU - Teil 4 – Grundvoraussetzungen 3/4 – Prognose oder Dauer der Beeinträchtigung
BU - Teil 5 – Grundvoraussetzungen 4/4 – Arztanordnungsklausel
BU - Teil 6 – abstrakte Verweisung (theoretisch)
BU - Teil 7 – Umorganisation (nicht nur für Selbständige)
BU - Teil 8 – Rahmenbedingungen vor Eintritt eines Versicherungsfalles
BU - Teil 9 – weitere Rahmenbedingungen vor Eintritt eines Versicherungsfalles
BU - Teil 10 – Leistungsausschlüsse
BU - Teil 11 – Zusammenfassung