Gemäß VVG ist dies folgende Formulierung: „…voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann…“
In den meisten Fällen weichen die Anbieter hiervon zugunsten des Versicherten ab und verkürzen den Prognosezeitraum auf 6 Monate.
Demzufolge lauten kundenfreundliche BU Bedingungen wie folgt: „Vollständige BU liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, seinen zuletzt ausgeübten Beruf….“
Leider finden sich (häufig in älteren BU Verträgen) auch für den Versicherten ungünstige Formulierungen, wie nachfolgendes Beispiel zeigt: „Vollständige BU liegt vor, wenn die versichert Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich anzuzeigen sind, voraussichtlich mindestens 3 Jahre außerstande sein wird…“
Darüber hinaus sollte nach Ablauf der 6 Monate auch eine rückwirkende Leistung ab Beginn der BU und nicht erst ab dem 6. Monat erfolgen.
Die Serie beschäftigt sich in Teil 5 ausführlich mit den Grundvoraussetzungen für den Leistungsanspruch einer BU, unterteilt in 4 Teilbereichen, abschließend der 4.Teilbereich von 4 mit „Arztanordnungsklausel“. Über Ihr Feedback freue ich mich.
Hier gelangen Sie zu allen Teilen der Serie:
BU - Berufsunfähigkeitsversicherung: Teil 1 – Allgemeines
BU - Teil 2: Grundvoraussetzungen 1/4 - Definition Beruf
BU - Teil 3 – Grundvoraussetzungen 2/4 - Ereignisse
BU - Teil 4 – Grundvoraussetzungen 3/4 – Prognose oder Dauer der Beeinträchtigung
BU - Teil 5 – Grundvoraussetzungen 4/4 – Arztanordnungsklausel
BU - Teil 6 – abstrakte Verweisung (theoretisch)
BU - Teil 7 – Umorganisation (nicht nur für Selbständige)
BU - Teil 8 – Rahmenbedingungen vor Eintritt eines Versicherungsfalles
BU - Teil 9 – weitere Rahmenbedingungen vor Eintritt eines Versicherungsfalles
BU - Teil 10 – Leistungsausschlüsse
BU - Teil 11 – Zusammenfassung