BU: Das kleine Einmaleins

Gute BU Bedingungen zeichnen sich durch unmissverständliche Formulierung für den Verbraucher und wenig Interpretationsspielraum in den Textpassagen für den Versicherer aus. Das ist für den Verbraucher auf den ersten Blick aber nicht immer zu erkennen.


 

Dazu ein Beispiel eines Versicherers, der im Zuge der Einführung von Unisex Tarifen im Dezember 2012 folgende Änderung – mehr oder weniger unbemerkt – vollzogen hat:

Bedingungen vor 12/2012: „Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, leisten wir jedoch nicht, wenn die Berufsunfähigkeit / Pflegebedürftigkeit verursacht ist: - durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens durch die versicherte Person; fahrlässige Verstöße (z.B. im Straßenverkehr) sind davon nicht betroffen“.

Bedingungen nach 12/2012: „Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, leisten wir nicht...“- dadurch, dass die versicherte Person vorsätzlich eine Straftat ausgeführt oder versucht hat; Vorsätzliche oder fahrlässige Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr sind nicht von diesem Ausschluss betroffen“.

In den erstgenannten BU Bedingungen ist beispielsweise das Überfahren einer roten Ampel (fahrlässiger Verstoß – Androhung einer Geld- oder Freiheitsstrafe) und eine daraus resultierende BU versichert – in der letztgenannten leider nicht (mehr). Infos zu fahrlässige Verstöße und Ordnungswidrigkeiten unter

www.kba.de.

Detaillierte Aufklärung erhalten Sie nur durch einen unabhängigen Berater, idealerweise durch einen Honorarberater, der provisionsfreie Tarife gegen Honorar anbietet.


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