Dazu ein Beispiel eines Versicherers, der im Zuge der Einführung von Unisex Tarifen im Dezember 2012 folgende Änderung – mehr oder weniger unbemerkt – vollzogen hat:
Bedingungen vor 12/2012: „Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, leisten wir jedoch nicht, wenn die Berufsunfähigkeit / Pflegebedürftigkeit verursacht ist: - durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens durch die versicherte Person; fahrlässige Verstöße (z.B. im Straßenverkehr) sind davon nicht betroffen“.
Bedingungen nach 12/2012: „Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, leisten wir nicht...“- dadurch, dass die versicherte Person vorsätzlich eine Straftat ausgeführt oder versucht hat; Vorsätzliche oder fahrlässige Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr sind nicht von diesem Ausschluss betroffen“.
In den erstgenannten BU Bedingungen ist beispielsweise das Überfahren einer roten Ampel (fahrlässiger Verstoß – Androhung einer Geld- oder Freiheitsstrafe) und eine daraus resultierende BU versichert – in der letztgenannten leider nicht (mehr). Infos zu fahrlässige Verstöße und Ordnungswidrigkeiten unter
Detaillierte Aufklärung erhalten Sie nur durch einen unabhängigen Berater, idealerweise durch einen Honorarberater, der provisionsfreie Tarife gegen Honorar anbietet.