Erste Banken kassieren Gebühren für Online-Überweisungen, für Bargeldeinzahlungen am Automaten und sogar für das Abheben von Bargeld - auch beim eigenen Geldinstitut. Als Begründung muss dann die lange Niedrigzinsphase herhalten, die die Erlöse der Banken eingedampft hat. Trotzdem ist nicht jede Gebühr erlaubt, einschlägige Urteile aus den letzten Jahren ziehen klare Grenzen.
Verbraucherfreundliche Rechtsprechung - Bankgebühren nicht immer zulässig
Erst kürzlich hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit richtungsweisenden Urteilen (XI ZR 9/15 sowie XI ZR 387/25) klar gemacht, dass kurzfristige Überziehungen des Dispolimits nicht mit pauschalen Gebühren bestraft werden können. Dass in diesem Fall für den überschießenden Teil höhere Zinsen berechnet werden, ist in den AGB geregelt und damit legitim. Die Deutsche Bank hat jedoch mindestens 6,90 Euro pro Quartal erhoben, die Targobank immerhin 2,95 Euro pro Monat - und das ist nicht rechtens.
Allerdings rumort es bereits seit Jahren, wenn Banken immer wieder Gebühren für Leistungen kassieren, zu denen sie schlicht und ergreifend verpflichtet sind, wie beispielsweise die Änderung von Freistellungsaufträgen oder das Buchen von eingezahlten Raten für einen Immobilienkredit. Sogar die Wertermittlung von Immobilien darf keine Kosten verursachen, unternimmt die Bank dies doch im eigenen Interesse. Das Thema Bearbeitungsgebühren bei Krediten sollte längst vom Tisch sein, denn auch dazu gibt es eine einschlägige Rechtsprechung (XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13).
Weitere Urteile stehen aus - Abrechnungen genau prüfen
Eine ganze Reihe von Serviceleistungen muss unentgeltlich erbracht werden. Dazu zählen beispielsweise die Einrichtung oder Auflösung von Konten und Sparbüchern, Nachforschungen zum Geldeingang von Überweisungen, Kontoführung von Darlehenskonten, eine Kontopfändung und deren Überprüfung, Erbfälle und Nachlässe - so lange keine spezielle Beratung dazu gewünscht wird. Selbst pauschale Preise für jede Buchung auf einem Girokonto können rechtswidrig sein, wenn es nämlich im Preis- und Leistungsverzeichnung keine Unterscheidung zwischen vom Bankkunden veranlassten und fehlerhaft veranlassten Buchungen gibt (XI ZR 174/13). Das gilt im Übrigen auch für gewerbliche Kunden (XI ZR 434/14).
Für Verbraucher empfiehlt es sich, die Abrechnungen der Banken genau zu prüfen: Alle innerhalb der letzten drei Jahre fälschlicherweise abgebuchten Kostenpositionen lassen sich zurückfordern - schriftlich. Die Banken werden wahrscheinlich nicht erfreut sein und versuchen, die Anfragen abzuwimmeln. Hier hilft nur Hartnäckigkeit und bei Bedarf die Einschaltung der Verbraucherzentralen. Nur aktives Handeln kann diesem Treiben ein Ende bereiten - die Urteile allein reichen nicht aus.