Anschlussheilbehandlung: PKV (8)

Wenn die Akutbehandlung (stationäre Behandlung im Krankenhaus) eines Patienten abgeschlossen ist, folgt in vielen Fällen die gesundheitliche Versorgung in Form einer Anschlussheilbehandlung (AHB) oder die Reha (Rehabilitation).


PKV - private Krankenversicherung:  Teil 8 – Anschlussheilbehandlung (AHB) / Reha / Kurleistungen

Die AHB ist eine ganztägig ambulante oder stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation, die sich unmittelbar an eine stationäre Krankenhausbehandlung anschließt. Die Einleitung einer Anschluss-Reha erfolgt bereits im Krankenhaus, wo auch die Erforderlichkeit festgestellt wird. Für Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie für Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger (gesetzliche Kranken-, Renten- und Unfallversicherungen) besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz in PKV Tarifen.  

  • Behandlungen, die der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bzw. Wiedereingliederung ins Berufsleben dienen, übernimmt die gesetzliche Rentenversicherung.
  • Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt die Reha-Leistungen, wenn diese ursächlich nach einem Unfall am Arbeitsplatz notwendig geworden sind.
  • Etwa 66% aller Fälle betreffen die o.g. beiden Kostenträger. 

Folgende unterschiedliche Regelungen bietet der PKV Markt, die zu beachten sind:

  • AHB nach stationärem Aufenthalt ist versichert (evtl. zeitlich beschränkt)
    • grundsätzlich
    • in bestimmten, in den AVB (Allg. Vertragsbedingungen) definierten Einschränkungen

  • Frist für den Beginn der AHB
    • innerhalb von 8 Tagen nach Beendigung der Krankenhausbehandlung
    • innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der Krankenhausbehandlung
    • innerhalb von 1 Monat nach Beendigung der Krankenhausbehandlung
    • innerhalb von 2 Monaten nach Beendigung der Krankenhausbehandlung
    • innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Krankenhausbehandlung
    • innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Krankenhausbehandlung
    • ohne Frist

  • Leistungsdauer
    • 3 Wochen
    • 4 Wochen
    • 6 Wochen
    • ohne Begrenzung 

Kurleistungen fallen in der Regel nicht in den Versicherungsschutz einer privaten Krankenversicherung, da es sich nicht um eine medizinisch notwendige Anschlussheilbehandlung, sondern vielmehr um das „Lindern einer bestehenden Erkrankung“ handelt. Wünscht der Versicherte die Kostenübernahme für Unterbringung und Verpflegung in einer Kurklinik, empfiehlt sich der Abschluss einer Kurtagegeldversicherung. 

Fazit und Empfehlung des Honorarberaters:

Eingeschränkte Leistungsansprüche in den Vertragsbedingungen können hohe finanzielle Folgen für die Versicherten verursachen. Beispiel: Mit der 6-Monats-Regelung hat der Versicherte deutlich mehr Zeit, mit der AHB zu beginnen als mit der 8-Tage-Regelung. Tritt also der Versicherte die AHB erst nach 14 Tagen trotz 8-Tage-Regelung an, muss er die Kosten dafür allein begleichen. Einige Tarife sehen Leistungen bei Anschlussheilbehandlungen vor. Sofern die vorherige Leistungszusage des Versicherers im Tarif vorgesehen ist, besteht zunächst kein Leistungsanspruch, da der Versicherer nicht verpflichtet ist, diese Zusage zu erteilen. Nur die individuelle Analyse eines Experten schützt vor falschen und folgeschweren Entscheidungen. Fortsetzung im Teil 9 mit dem Thema „Transportkosten“. 

Alle Teile der PKV-Serie noch einmal im Überblick: 

Teil 1 –  Allgemeines 

Teil 2 –  Geltungsbereich/Ausland 

Teil 3 –  GOÄ/GOZ

Teil 4 –  Heilmittel

Teil 5 –  Hilfsmittel 

Teil 6 –  Psychotherapie 

Teil 7 –  Gemischte Anstalten 

Teil 9 –  Transportkosten

Teil 10 – Kindernachversicherung

Teil 11 – Verdienstausfall

Teil 12 - Krieg und Terror

Teil 13 – Hausarzttarif 

Teil 14 – stationärer Aufenthalt und Zahnleistungen 

Teil 15 – Umwandlungsrecht und Optionen 

Teil 16 – Zusammenfassung/Qualitäts-Navi

 


Dieser Text ist vom Autor freigegeben worden. Er trägt daher die alleinige inhaltliche und presserechtliche Verantwortung. Eine Haftung anderer Personen/Institutionen ist ausgeschlossen.

  

 

 

 

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