Die zweite Zivilkammer des Landgerichts Dortmund mit ihrem Urteil vom 16. August 2012 dazu „Nein“.
Der Kläger, der während seiner unternehmerischen Selbstständigkeit bei dem beklagten Versicherungsunternehmen krankenversichert war, lebte seit November 2011 von Sozialhilfe, wollte sich am 03. Januar 2012 dann erneut bei seinem einstigen Krankenversicherer – dieses Mal zum Basistarif - versichern lassen.
Damit verbunden, so das Versicherungsunternehmen, sei jedoch eine ärztliche Untersuchung gewesen, die neben zahlreichen weiteren Tests auch ein großes Blutbild und ein EKG gefordert hätten – auf Kosten des zu Versichernden. Als Argument galt, dass nach Beitritt zum Basistarif jederzeit die Möglichkeit bestünde, ohne weitere Untersuchung in einen anderen Tarif zu wechseln, der Versicherer dafür aber wissen müsse, ob ein eventueller Risikozuschlag vonnöten wäre, um den zu Versichernden überhaupt tragen zu können.
Aus reiner Kulanz wollte sich der Versicherer mit einem Betrag von 100 Euro an den Kosten der ärztlichen Untersuchung beteiligen, obwohl nach eigener Aussage keine Verpflichtung dazu bestünde und die Kosten üblicherweise von den Kunden getragen würden.
Da sich der Kläger weigerte, sich der Untersuchung zu unterziehen, wurde sein Antrag nicht angenommen. Zurecht – wie das Dortmunder Landgericht befand – legte er Klage ein, da der Versicherer gegen den Kontrahierungszwang agierte.
Sein Urteil begründete das Gericht mit § 193 Absatz 5 VVG, laut dem das Unternehmen verpflichtet sei, den Kläger zu versichern, ebenso wie mit dem § 203 Absatz 1 Satz 2 VVG, der regelt, dass ein Basistarif weder Risikozuschläge noch Leistungsausschlüsse beinhalten dürfe.
Das Dortmunder Gericht ist ebenso der Auffassung, dass das Nicht-Annehmen des Antrages bis zur Durchführung der Untersuchung denselben Zweck erfüllt wie eine Ablehnung des Antrages und dass dies nicht mit der Gesetzeslage zu vereinbaren ist, die vorsieht, dass jede Person, die auf eine Krankenversicherung angewiesen ist, diesen Schutz auch erhält. (NS/BHB)