Ebay hat herausgefunden: Die Deutschen Weihnachtseinkäufer schenkten dieses Jahr mehr Dinge, die wirklich gebraucht werden. Letztes Jahr noch investierten wir 700 Millionen Euro in unpassende Geschenke. Dieses Jahr sollen es nur noch 617 Millionen Euro sein. Neben diesen Details lassen sich auch Trends ablesen, denn das Portal handelt im großen Stil mit Neu- und Gebrauchtwaren. Dadurch ist ablesbar, welche Geschenke sich einer hohen Beliebtheit erfreuen und um welche ein Bogen gemacht wird.
Präsente werden am häufigsten zurückgegeben, wenn sie den Anschein der Nützlichkeit erwecken: Socken beispielsweise, und Unterwäsche, wie auch Schlafanzüge. Dabei ist dennoch die Art des Geschenks ganz unerheblich, wenn es um die Rückgabe geht. Online oder per Telefon erworbene Produkte können bei Nicht-Gefallen in einem Zeitraum der ersten 14 Tage nach Erwerb zurückgeschickt werden. Dabei braucht von der Seite des Händlers kein Widerspruch erwartet zu werden. Auch der Zustand der Ware ist unerheblich. Im Internet Gekauftes ist also in Sachen Umtausch einfach zu handhaben.
Hier gibt es aber Ausnahmen, wie zum Beispiel Konzert- oder Flugtickets, die nicht ohne Weiteres zurückgegeben werden können. Speziell nach Käuferwunsch Angefertigtes wird auch nur eingeschränkt zurückgenommen. Obendrein gelten das Fernabsatzgesetz und seine Regeln ausschließlich für gewerbliche Händler.
Vom Gesetz her sind Geschäfte lediglich zu einer Gewährleistung verpflichtet. Für Verbraucher bedeutet das: Fehlerhafte Produkte können kostenlos repariert werden, wie es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert ist. Michael Sittig nennt als Mitarbeiter der Zeitschrift „Finanztest“ das Zauberwort „Reklamation“ und ergänzt, dass der Käufer zwei Jahre lang das Recht hat, eine Reklamation beim Händler durchzuführen.
In dieser Frist werden defekte Produkte entweder repariert oder ersetzt, wobei die meisten Anbieter zur Reparatur neigen. Ist nach der ersten Reparatur noch immer eine Fehlerhaftigkeit auszumachen, müssen die Kunden eine Zweite über sich ergehen lassen. Erst danach steht ihm die Wandlung des Kaufvertrages, also die Rückerstattung des Kaufbetrags zu. Doch an diesem Punkt wird die Angelegenheit für den Käufer kompliziert, weil die Beweislast sich nach sechs Monaten umkehrt und er dem Verkäufer die Fehlerhaftigkeit der Ware nachweisen muss. Die Sechsmonatsfrist greift häufig jedoch nicht, wenn der Kunde auch Garantie beim Hersteller geltend machen kann und gleichzeitig über die Gewährleistung des Händlers verfügt.
Der zweite verbraucherunfreundliche Aspekt ist die Nutzungsentschädigung. Der Händler zieht sie dem Käufer ab, denn es gab im Großteil der Fälle eine Zeit, in der das Kleidungsstück noch nicht ausgefranst oder das elektrische Gerät noch funktionsfähig war. Als erster Ansprechpartner bei der Reklamation gilt laut BGB immer der Verkäufer.
Die Verbraucherzentrale Bremen stellt durch ihre Mitarbeiterin Gabriele Zeugner klar, dass der Händler das Problem nicht einfach so an den Hersteller durchreichen kann. Hier gelte es dann, standhaft zu bleiben und der Aussage des Verkäufers keinen Glauben zu schenken, wenn er von einer Reklamationsfrist spricht, die es gar nicht gibt.
Das weitere Vorgehen ist ganz dem Händler überlassen. Er muss das beanstandete Produkt zurücksenden, während der Kunde keine Kosten übernehmen muss. Im Weihnachtsgeschäft steigt der Konkurrenzdruck nochmals an, sodass es sich kein Händler leisten kann, auf Kulanz beim Umtausch zu verzichten.
Das Recht auf Rückgabe innerhalb von 14 Tagen ist ein freiwilliges Angebot der Händler. Deshalb obliegt ihnen allein die Ausgestaltung. So wird einerorts die Ware nur originalverpackt zurückgenommen und andererorts nur mit dem dazugehörigen Kassenbon. Und ob bei Nicht-Gefallen ein Gutschein ausgehändigt oder das Geld bar zurückgegeben wird, ist vom Händler individuell bestimmbar.
Da drängt sich der Gedanke auf, dass sich Gutscheine als Weihnachtsgeschenk am besten machen könnten, denn die Chance, mit dem eigenen danebenzuliegen wird so minimiert. Der erste Vorteil ist, dass der Beschenkte sich selbst entscheiden kann, wann er was kauft. Der zweite ist, dass er die Rabattaktionen nach Weihnachten abwarten kann.
Angelehnt an eine gesetzliche Verjährungsfrist muss ein Gutschein drei Jahre lang Gültigkeit haben. Nur für kleine Händler gelten hier Ausnahmen, weil sie seltener Gutscheine ausstellen. Deshalb tolerieren Verbraucher hier auch kürzere Laufzeiten. Andererseits kann man bei großen Ketten darauf hoffen, dass ein Gutschein sogar unbegrenzt gültig ist. (LS/BHB)