Warum erfolgt eine Freistellung?
Die Bezeichnung Pauschbetrag wurde gewählt, um den Zweck dieser Größe zu verdeutlichen. Die Werbungskosten bei Kapitaleinkünften - Konto- und Depotgebühren, Transaktionskosten - sollen damit pauschal berücksichtigt und auf die Kapitaleinkünfte angerechnet werden. Dies geschieht über einen Freistellungsauftrag. Bei einzeln steuerlich Veranlagten liegt der Freibetrag bei 801 Euro/Jahr, bei Zusammenveranlagung beträgt er 1.602 Euro/Jahr. Alle darüber hinausgehenden Einkünfte werden mit der Abgeltungsteuer (25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) belastet.
Freistellungsauftrag notwendig
Voraussetzung für die Freistellung vom Steuerabzug ist die Vorlage eines gültigen Freistellungsauftrags. Freistellungsaufträge können Kreditinstituten oder depotführenden Stellen jederzeit zeitlich befristet oder unbefristet erteilt werden. Auch unterjährige Änderungen sind - jeweils mit Wirkung für die Zukunft - möglich. Der Pauschbetrag kann dabei auf mehrere Institute aufgeteilt werden.
Sparerfreibetrag geschickt nutzen
Wer insgesamt Kapitaleinkünfte in Höhe oder unterhalb des Sparerfreibetrags erzielt, kann mit der Freistellung den Steuerabzug gänzlich vermeiden. Werden Einkünfte bei mehreren Instituten erzielt, müssen die Freistellungsaufträge entsprechend aufgeteilt werden. Wer sich noch nicht intensiver mit seinen bestehenden Aufträgen befasst hat, sollte dies spätestens jetzt tun. Zwar sind die meisten Zins- und Dividendenzahlungen für dieses Jahr schon erfolgt, aber für das nächste Jahr bestehen noch Gestaltungsmöglichkeiten.
Dabei sollte kalkuliert werden, ob 2014 bei einem Kreditinstitut Kapitalerträge anfallen, die einen bestehenden Freistellungauftrag nicht vollständig ausschöpfen. Dann kann der nicht ausgeschöpfte Betrag auf andere Institute entsprechend der dort zu erwartenden Erträge verteilt werden. Dies bedeutet eine echte Steuerersparnis, denn einmal gezahlte Abgeltungsteuer ist später nicht mehr rückgängig zu machen. Wer in 2014 voraussichtlich ein besonders niedriges Einkommen erzielt, sollte prüfen, ob er nicht eine Nichtveranlagungsbescheinigung beanspruchen kann. Dann erfolgt - auch unabhängig vom Freistellungsauftrag - kein Steuerabzug.
Sparerfreibetrag nicht überschreiten
Bei der Umverteilung von Freistellungaufträgen ist auf jeden Fall darauf zu achten, dass der Sparerfreibetrag insgesamt nicht überschritten wird. Das ist nämlich rechtlich unzulässig und über Meldungen der Kreditinstitute an das Finanzamt nachvollziehbar.
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