Laufzeiten entschieden oft über die Steuerpflicht
Vor dem Jahr 2009 wurden auf Gewinne aus Wertpapieren Steuern in Höhe des individuellen Einkommenssteuersatzes erhoben. Die Profite wurden jedoch nur als steuerpflichtig betrachtet, wenn zwischen dem Datum des Erwerbs und der Veräußerung weniger als zwölf Monate vergangen waren. Die Erträge wurden vom Gesetzgeber dann als steuerpflichtige Spekulationsgewinne angesehen.
Bei dem Erwerb und Verkauf von Immobilien bestanden die gleichen Voraussetzungen, jedoch waren die Fristen um ein Zehnfaches länger. Wenn jemand also 1999 ein Eigenheim erwarb und es nach neun Jahren wieder verkaufte, waren die dadurch erwirtschafteten Gewinne wie Kursgewinne aus Wertpapiergeschäften steuerpflichtig. Doch selbst wenn durch die Veräußerungen in kurzer Zeit Gewinne generiert wurden, verhinderten oder milderten Freigrenzen die Belastung durch Steuern. Die Freigrenze lag damals bei 750 Euro pro Person zuzüglich 51 Euro Werbekostenpauschale. Die Absetzung höherer Depotkosten und Ähnliches waren vor 2009 gegen Nachweis möglich. Wer also vor 2009 auf die Fristen achtete, konnte seine Kursgewinne oft steuerfrei entgegennehmen. Doch mit der Einführung der pauschalen Abgeltungssteuer verloren die Laufzeitregelungen der Kursgewinne ihre Gültigkeit.
Durch die Abgeltungssteuer wurden die Spekulationsfristen der Kursgewinne bedeutungslos
Denn seit der Einführung der Abgeltungssteuer sind alle Kursgewinne und Veräußerungsgewinne im Zeitpunkt der Entstehung steuerpflichtig, die Zeitspanne zwischen An- und Verkauf wirkt sich nicht mehr auf die Steuerpflicht aus. Es gelten jedoch weiterhin die oben genannten Freigrenzen. Pauschal werden 25 Prozent Abgeltungssteuer und 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf Gewinne erhoben. Bei inländischen Immobilien wurde die Fristenregelung jedoch beibehalten, hier gilt nach wie vor, dass zur Steuerfreiheit die Immobilie mehr als zehn Jahre in den gleichen Händen sein muss. Bei vorzeitiger Veräußerung werden 25 Prozent Abgeltungssteuer plus Soli fällig.
Auch bei eventuellen Verlusten gibt es seit Einführung der Abgeltungssteuer Änderungen. Verluste im Segment Aktien, die nach dem 01.01.2009 erworben wurden, können nur durch Kursgewinne von Aktien ausgeglichen werden. Alle anderen nach diesem Zeitpunkt erlittenen Verluste wie beispielsweise Fondsverluste können jedoch durch alle Gewinne in derselben Art der Einkünfte vor Steuern relativiert werden. Ein rechtzeitig gestellter Freistellungsauftrag, oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung kann von der Abgeltungssteuer auf Kursgewinne befreien.