Voraussetzungen für Nichtveranlagung
Unter bestimmten Bedingungen kann aber auch darüber hinaus der Abzug von Abgeltungsteuer vermieden werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Kapitaleinkünfte zusammen mit anderen Einkünften die Grenzen für das zu versteuernde Einkommen nicht übersteigen. Hier gilt ein steuerlicher Grundfreibetrag von 8.130 Euro/Jahr zzgl. 36 Euro Sonderausgaben-Pauschbetrag bei Einzelveranlagung, und entsprechend 16.260 Euro/Jahr zzgl. 72 Euro bei Zusammenveranlagung. Ist dieser Fall gegeben, findet keine Veranlagung zur Einkommensteuer statt.
Antrag zur Nichtveranlagung beim zuständigen Finanzamt
Um den Abzug von Abgeltungsteuer bei Kapitalerträgen, die über den Sparer-Pauschbetrag hinausreichen, zu vermeiden, sollte eine NV-Bescheinigung beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Dafür ist ein amtlicher Vordruck auszufüllen, in dem einige wenige Angaben zum voraussichtlichen Einkommen zu machen sind. Wenn für das Finanzamt erkennbar ist, dass wahrscheinlich keine Steuern zu zahlen sind, werden NV-Bescheinigungen ausgestellt. Sie sind den kontoführenden Instituten vorzulegen. Diese nehmen dann keinen Steuerabzug vor. Ein Freistellungsauftrag erübrigt sich in diesem Fall, die Nichtveranlagung gilt für die gesamten erzielten Kapitalerträge.
Nichtveranlagung auf drei Jahre angelegt
Die NV-Bescheinigung wird üblicherweise für drei Jahre ausgestellt. Wenn sich die Einkünfte ändern und dann dadurch die Grundfreibeträge überschritten werden, ist das dem Finanzamt zu melden. Die NV-Bescheinigung ist dann von dem jeweiligen Institut zurückzufordern und zurückzugeben. Die Banken müssen Kapitalerträge, bei denen ein Nichtabzug von Abgeltungsteuer wegen NV-Bescheinigung stattfindet, dem Bundeszentralamt für Steuern melden. Dadurch erhält der Fiskus eine Kontrollmöglichkeit, um eine unberechtigte Nichtveranlagung zu verhindern.
Alternative zur Nichtveranlagung
Die NV-Bescheinigung ist vor allem für Schüler, Studenten und Rentner interessant, die sonst keine oder nur geringe zu versteuernde Einkünfte erzielen. Die Alternative zur NV-Bescheinigung ist die Beantragung zur Veranlagung der Kapitaleinkünfte im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Zu viel gezahlte Abgeltungsteuer wird dann durch das Finanzamt erstattet. Allerdings erhält man diesen Betrag erst wesentlich später als bei einer NV-Bescheinigung und der Bearbeitungsaufwand ist deutlich größer.