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Immobilie vermieten: Miete darf höher als ortsüblich ausfallen

Laut eines Urteils des BGH müssen in einem Mietspiegel auch die Zuschläge für Einfamilienhäuser Berücksichtigung finden. Nach einer Erhöhung müssen die Bewohner in einer ehemaligen Soldatensiedlung jetzt eine höhere Miete akzeptieren.


Immobilie vermieten

Will man eine Immobilie vermieten darf unter Umständen diese, nach einer Erhöhung, über der ortsüblichen Miete liegen, so ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH).

In dem Entscheid heißt es, dass auch die vorgesehenen Zuschläge wie für Einfamilienhäuser im Mietspiegel berücksichtigt werden müssen. Auch, wenn die Miete dann über dem im Mietspiegel angegebenen Wert liegt.

In der Regel richtet sich eine Mieterhöhung nach dem jeweiligen Mietspiegel der Stadt oder Gemeinde. Will man eine Immobilie vermieten, gibt der Mietspiegel Auskunft über die ortsübliche Mietpreisspanne und wird mittels der gängigen Mietpreise der Region in den vergangenen Jahren ermittelt. In einigen Mietspiegeln sind auch Zuschläge vorgesehen, zum Beispiel für das Eigenheim. Einer Mieterhöhung muss der Mieter zustimmen. 

Voraussetzungen durch BGH präzisiert

In dem vorliegenden Fall stimmten die Mieter in einer ehemaligen Soldatensiedlung im Jahr 2009 nicht zu und der Vermieter zog vor Gericht. In dem Verfahren wurden durch das Landgericht Aachen die vorgesehenen Zuschläge im Mietspiegel nicht berücksichtigt, weil die Mieten dann über dem ortsüblichen Preis gelegen hätten.

Nun urteilte der BGH, dass die Zuschläge Besonderheiten darstellen, die in dem Mietspiegel an sich keine Berücksichtigung gefunden haben.

Einen Tag zuvor hatte der BGH bereits die Voraussetzungen für eine Mieterhöhung genauer definiert. Dem zufolge haben sich umstrittene Mieterhöhungen an dem Mietniveau der gesamten Stadt zu orientieren und nicht ausschließlich an einem einzelnen Stadtteil. (FF/BHB)


 
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