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Kündigungen auch weiterhin per Post (1)

Mancher Vertrag lässt sich per E-Mail kündigen. Vor Gericht besteht ein elektronisches Schreiben jedoch nicht. Selbst der E-Postbrief macht da keine Ausnahme, obwohl er die sichere Variante der E-Mail darstellt.


Kündigungen auch weiterhin per Post (1)

Bei Zeitschriftenabonnements, Handyverträgen und Haftpflichtversicherungen ist die Kündigung im Bürgerlichen Gesetzbuch als Mittel verankert, mit dem eine Auflösung dieser Verträge möglich ist. In der Juristensprache handelt es sich dabei um „einseitige Rechtsgeschäfte“, die deshalb nicht erst durch die Gegenseite bestätigt werden müssen. Sie sind auch so wirksam. Das stellt nicht in Frage, dass eine Kündigung bestimmten Anforderungen genügen muss. Wohl dem, der gegen Rechtsschutz versichert ist. 

In unseren Zeiten, wo wir hauptsächlich in formlosen Mails denken, wird auch hier die Versuchung erweckt, das Internet zu nutzen. Immerhin ist die Zeit, in der wir Briefe auf echtes Papier schreiben, längst passé. Fast jeder, der heute auf Nachricht von den Menschen wartet, die ihm nahestehen, öffnet ein Messenger-Programm, ein soziales Netzwerk oder das E-Mail-Postfach – und nicht den Briefkasten.

Das ist bei Kündigungen jedoch ganz anders, weil hier der Brief unumgänglich ist, wenn ein Vertrag sicher beendet werden soll. Daran ändern auch E-Postbrief und De-Mail nichts Wesentliches. Die Gerichte bezweifeln nach wie vor in solchen Fällen, dass die elektronischen Varianten über eine ausreichende rechtliche Wirksamkeit verfügen. Dieser Meinung sind auch Verbraucherschützer: Elektronische Post ist dafür ungeeignet – Und Verbrauchern bleibt das Nachsehen.

Nicht ohne Unterschrift

An erster Stelle steht die Beschaffung von Informationen über Kündigungsfristen und Kündigungsformen, wenn ein Verbraucher einen Vertrag kündigen möchte. In aller Regel, so Anne Kronzucker als Juristin des Rechtsschutzversicherers D. A. S., stünden diese Kündigungsklauseln im Vertrag selbst oder man findet sie in den allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Meist ist die vom Vertragspartner gewünschte Form der Kündigung verklausuliert in Juristensprache aufgeführt. Steht dort „Textform“, sind prinzipiell alle Kündigungsformen möglich: Nicht nur Brief, sondern auch Fax, E-Mail oder SMS dürfen dann verwendet werden. Führen die AGBs jedoch das Wort „Schriftform“, kommt der Kunde nicht um eine Unterschrift herum, wodurch der herkömmliche Brief zum Mittel der Wahl wird.

Neben den Ansprüchen für eine „Schriftform“ oder „Textform“ definiert das Bürgerliche Gesetzbuch auch die Ansprüche für eine „elektronische Form“. In den Paragrafen 126, 126a und 126b sind sie festgeschrieben. Am wichtigsten ist die Unterscheidung zwischen Schriftform und Textform, auch wenn sie für den Laien sehr ähnlich klingt. Für Juristen ist diese Unterscheidung von großer Bedeutung, wie in den oben genannten Paragrafen geklärt wird. Beide Erklärungen müssen schriftlich abgegeben werden. Nur bei einem Text in „Schriftform“ ist eine Unterschrift unerlässlich, die entweder eigenhändig als Namensunterschrift oder in Form eines notariell beglaubigten Handzeichens ausgeführt wird. (LB/BHB) 

Lesen Sie im zweiten Teil, dass es auch Ausnahmen bei einer Kündigung per E-Mail gibt


 
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