In manchen Arztpraxen sind Aushänge zu lesen, die den Patienten nahelegen, ihren Termin mindestens zwei Tage im Voraus abzusagen, falls sie ihn nicht einhalten können. Anderenfalls würde eine Rechnung im niedrigen zweistelligen Betrag auf sie zukommen.
Ohne Termine kann vermutlich niemand von uns sein Alltags- oder Berufsleben strukturieren. Das ist bei Ärzten nicht anders: Bei manchen ist es unmöglich, dass ein Patient ohne Termin behandelt wird – es sei denn, es liegt ein Notfall vor. Ist der Arzt dazu ein Spezialist, entstehen darüber hinaus Wartezeiten über Wochen oder Monate.
Aber Grundsätzlich darf kein Mediziner eine Zahlung von Schadensersatz fordern, wenn ein Termin kurzfristig nicht wahrgenommen wird, weiß Anne Kronzucker als Juristin der D.A.S.-Rechtsschutz. Das Amtsgericht Bremen urteilte im Februar 2012 in einem Fall, dass kein Schadensersatz gezahlt werden müsse. Immerhin ist keine Leistung erbracht worden, die einen Anspruch auf Gegenleistung rechtfertige.
Ein Termin gelte als ein Hilfsmittel, das die organisatorischen Abläufe in einer Arztpraxis regelt, dabei jedoch keinen rechtsverbindlichen Vertrag darstellt, wie es in der Urteilsbegründung heißt. Wenn ein Arztbesuch abgesagt wird, gelten die gleichen Bedingungen wie bei der Stornierung oder der Nichtwahrnehmung einer anderen Dienstleistung, wie zum Beispiel bei einem Friseur.
Manche Arzttermine lassen sich jedoch nicht kostenlos stornieren, wie die Stiftung Warentest anmahnt. Steht eine aufwendige Behandlung an, schließen Arzt und Patient in der Regel einen Behandlungsvertrag ab. Darin ist klargestellt, dass der reservierte Termin keinem anderen Patienten zugesprochen werden kann und die Zahlung der Leistung auch dann bezahlt werden muss, wenn der Patient nicht erscheint. Dass hier kein Richter zimperlich vorgeht, belegt der Richterspruch des Amtsgerichts Nettetal: Einem Zahnarzt sprach es ein Ausfallhonorar in Höhe von 1400 Euro zu.
Auch bei Masseuren und Psychotherapeuten gilt diese Regelung. Bei einer kurzfristigen Absage oder wenn der Patient gar nicht erscheint, dürfen diese Berufsgruppen ein Ausfallhonorar berechnen, sofern die Therapiestunde als Exklusivtermin vereinbart worden ist. Dabei braucht der Behandlungsvertrag nicht schriftlich fixiert zu sein. Eine mündliche Zusage von beiden Seiten reicht dafür aus. Soll die Absage kostenfrei erfolgen, muss der Patient 48 Stunden vor seinem Termin abgesagt haben.
Haben Sie einen Tisch reserviert und müssen kurzfristig absagen oder erscheinen nicht, schreibt der Wirt möglicherweise eine Rechnung und befindet sich damit im Recht, weil er den Tisch freigehalten und dadurch womöglich andere Gäste abgewiesen hat. Der dabei ausgebliebene Gewinn darf von ihm in Rechnung gestellt werden. Dazu muss er allerdings den Beweis für einen entstandenen Schaden liefern können. Laut Kronzucker darf er aber auch bei fehlenden Beweisen einen Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens erheben. Den erleidet der Wirt, wenn er vergeblich auf das Eintreffen seiner Gäste wartet. Davon sind Kosten für die Tischdekoration oder Lohnkosten für zusätzlich beschäftigte Angestellte betroffen. Verhält es sich genau umgekehrt und muss der Gast länger als 30 Minuten auf einen freien Tisch warten, darf er vom Wirt einen Schadensersatz fordern. In der Regel erstattet der Wirt dann die Anfahrtskosten.
Die Stornierung eines Hotelzimmers wird in der Regel sehr teuer: Egal auf welche Art reserviert wurde, die Buchungskosten muss der Kunde zum Großteil auch bei einer Stornierung übernehmen, weil die Reservierung eines Hotelzimmers grundsätzlich verbindlich ist, wie der Anwalt Moritz Kerkmann aus Bremen weiß.
Aus juristischer Sicht bringt die Buchung einen Hotelaufnahmevertrag zustande, der den Hotelier dazu verpflichtet, das reservierte Zimmer freizuhalten. Der Gast wiederum muss den in der Reservierung ausgeschriebenen Übernachtungspreis zahlen. Auch hier wurde ein Gerichtsverfahren ausgefochten. Das Ergebnis: Der Gast muss wegen seiner Ersatzpflicht die Kosten des bestellten Hotelzimmers begleichen. Aber es gibt eine Ausnahme. Falls ein anderer Kunde das Zimmer kurzfristig belegt, braucht er nichts zu zahlen, solange die gebuchte Zimmerkategorie vollständig ausgebucht ist. Tritt dieser Fall nicht ein, zahlt der Kunde alle Kosten, die dem Hotelier dadurch entstehen – nicht mehr und nicht weniger: ein nicht verzehrtes Frühstück, eine nicht durchgeführte Zimmerreinigung und nicht verbrauchter Strom müssen auch nicht bezahlt werden.
Die Rechtslage ist im Großen und Ganzen klar. Die Gäste haben manchmal aber auch Glück und werden nicht zur Kasse gebeten. In Stornierungsfällen reagieren große Hotels meist kundenfreundlicher und haben dahingehend auch ihre Stornierungsbedingungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen abgewandelt. Darin ist beispielsweise festgesetzt, dass der Kunde bis zu einem festgelegten Zeitpunkt kostenlos stornieren kann. Je näher der Stornierungszeitpunkt an den Buchungszeitraum rückt, desto teurer wird die Stornierung. Wieder andere Hotels lassen Kulanz walten, sind in Unkenntnis der Rechtslage oder zu bequem.
Möchten Sie flexibel bleiben oder wenig für ihr Zimmer zahlen, reservieren Sie am besten dort ein Zimmer, wo die Stornierung kurzfristig und ohne Gebühren erfolgen kann. Dafür bietet sich die Buchung über Internetportale an wie HRS oder hotel.de. Ein dort gebuchtes Zimmer lässt meist eine kostenfreie Stornierung am Anreisetag bis 18 Uhr zu. (LB/BHB)