In Kroatien ist im Gesetz nur eine halbe Million Euro festgeschrieben - die Konsequenzen können für eine Unfallversicherung fatal sein.
Vor Reiseantritt Kfz-Auslandsschutz prüfen
Schützen kann davor eine Auslandsschadenschutzpolice. Wird diese Bestandteil der Kfz Versicherung, haben die deutschen Deckungssummen auch im Ausland Gültigkeit. Häufig ist die Police ohnehin kostenloser Bestandteil der Haftpflicht; wenn nicht, sollte auf einen Abschluss vor Urlaubsantritt nicht verzichtet werden - er kostet auch nur wenige Euro im Jahr. Ebenfalls empfehlenswert ist ein Schutzbrief.
Hierbei übernimmt die Versicherung die Abwicklung des Schadens - besonders im Ausland mit fremder Sprache ist das ein nicht zu unterschätzender Vorteil, der eine Menge Stress und Ärger ersparen kann. Wer nicht mit dem eigenen Auto unterwegs ist, sondern sich am Urlaubsort für einen Mietwagen entscheidet, kann die sogenannte "Mallorca-Police" abschließen. Im Schadensfall ist der Wagen dann mit denselben Summen versichert, wie es in Deutschland üblich ist.
Preisvergleich bei der Kfz Versicherung lohnt sich
Wer sich bereits mit den Unterlagen seiner Kfz Versicherung beschäftigt hat, sollte auch gleich überprüfen, ob sich ein Wechsel lohnt. Denn auch wenn viele Kunden ungern wegen einigen Euro Ersparnis die Versicherungsgesellschaft wechseln: Die Unterschiede zwischen den teuersten und billigsten Anbietern betragen schnell einige Hunderter jährlich - bei oft identischen Leistungen. Auch wenn die Mindestdeckungssummen gesetzlich festgeschrieben sind, rät ein Finanzexperte allerdings zu einem Abschluss mit höheren Beträgen.
Der kostet meist kaum mehr; wird die Autoversicherung aber mit einem Pauschalbetrag von 100 Million Euro abgedeckt, ist der Kunde im Falle eines Schadens auf der sicheren Seite. Wichtig allerdings: Die Kündigung muss bis zum 30.11. erfolgen, damit das kommende Versicherungsjahr mit einem anderen Unternehmen gestartet werden kann. Die neue Police läuft dann wieder für ein Jahr, sofern keine Ausnahmen eine Kündigung rechtfertigen: Bei einer Erhöhung der Beiträge ist der Versicherte ebenso berechtigt zu kündigen wie bei einem Schadensfall.