Als sich zwei Jugendliche, im Alter von 17 und 12 Jahren, mit einem abgemeldeten Fahrzeug eingehend beschäftigten, entstand hoher Sachschaden. Die Besitzerin und Halterin des Wagens war die Mutter von einem der Jugendlichen. Sie wusste vom großen Interesse der Jungen an ihrem Auto und gewährte ihnen Zugang. Gleichzeitig untersagte sie ihnen strikt, das KFZ zu fahren, da schließlich keiner der beiden eine Fahrerlaubnis besaß.
Davon ließen sie sich jedoch nicht aufhalten und starteten den Motor des Fords. Bei eingelegtem Gang machte das Fahrzeug einen Satz nach vorne und kollidierte dabei mit einem anderen Fahrzeug, das auf demselben Grundstück geparkt war. Es entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden am Fremdfahrzeug. Der Eigentümer verlangte deshalb Ersatz.
Als der Fall der Staatsanwaltschaft vorgelegt wurde, verneinte sie die Strafbarkeit der Jugendlichen, weil einer aufgrund seines Alters strafunmündig war. In Deutschland müssen sich Jugendliche erst ab dem 14. Lebensjahr für ihre Taten strafrechtlich verantworten. Außerdem fand der Unfall auf einem Privatgrundstück statt, wodurch das Fahren ohne Fahrerlaubnis strafrechtlich irrelevant wurde. Darüber hinaus konnte keine vorsätzliche Sachbeschädigung ausgemacht werden.
Nichtsdestotrotz – der verursachte Schaden musste zivilrechtlich ersetzt werden, worauf das Landgericht Frankfurt an der Oder die Jugendlichen entsprechend verurteilte. Zusätzlich zum entstandenen Sachschaden am Fahrzeug ist auch eine Ersatzpflicht für den Nutzungsausfall denkbar, weil dem Geschädigten bis zum Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung kein fahrtüchtiges Auto zur Verfügung stand.
Als Entschuldigung taugt Jugendlicher Leichtsinn nicht. Die Schadenverursacher hätten bereits erkennen können, dass ihr Tun gewisse Gefahren in sich birgt. Ab dem siebten, beziehungsweise ab dem zehnten Lebensjahr sind Kinder zur Verantwortung zu ziehen, wenn sie Schäden verursacht haben.
Noch einen Schritt weiter ging sogar das Brandenburgische Oberlandesgericht, das als Berufungsinstanz aktiv wurde. Zusätzlich verurteilte es sowohl die Halterin des abgemeldeten Fords, als auch die Mutter des 17-jährigen zur Leistung von Schadenersatz. Immerhin habe sie über das Tun ihres Sohnes Bescheid gewusst. In den Augen des Gerichts reichte es schon aus, dass sie die Fahrt dadurch ermöglicht habe, ihm das Auto zur Verfügung zu stellen. Deshalb konnte von einer sogenannten „Schwarzfahrt“ auch nicht die Rede sein. Nun werden die drei Angeklagten gesamtschuldnerisch haften. (LB/BHB)