Für manch einen stellt sich nun die Frage, müssen Arbeitgeber ihre Freibeträge neu eintragen lassen, bzw. wenn die Freibeträge wegfallen, muss das im Rahmen einer Umstellung auf ELStAM auch gemeldet werden. Um sich vor bösen Überraschungen wie Steuernachzahlungen oder auch im Vorfeld zu viel gezahlten Steuern zu schützen, sollte jeder seine Steuerangaben auf einen aktuellen Stand bringen.
Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale oder auch ELStAM, sollen für eine Vereinfachung sorgen. Das Bundeszentralamt für Steuern stellt den Arbeitgebern die benötigten Daten der Mitarbeiter auf elektronischem Wege zur Verfügung. Damit hat die Lohnsteuerkarte ausgedient.
Jedoch müssen die Arbeitgeber erst ab Dezember diesen Jahres ELStAM nutzen, bis dahin werden die alten Lohnsteuerkarten aus dem Jahr 2010 oder auch Ersatzbescheinigungen verwendet. Freibeträge, die bis dato eingetragen waren, werden also noch bis zum Dezember hin weiter anerkannt.
Wird hier jedoch ein Freibetrag berücksichtig, der nicht mehr verwendet werden darf, kann es zu Nachzahlungen im Rahmen der Einkommenssteuererklärung kommen. Aus diesem Grund sollte genau geprüft werden, ob die Freibeträge noch aktuell sind.
Auch die Höhe der eingetragenen Freibeträge sollte überprüft werden. Sind diese höher als sie sein dürften, dann kann es auch hier wieder zu Nachzahlungen kommen. Die Freibeträge sollten in diesem Fall auf den genauen Betrag reduziert werden oder wenn nötig auf null gesetzt werden. (DR/BHB)