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Börsen-Vergehen nach fünf Jahren verjährt

Bei der Ahndung eines älteren Vergehens hat die Börsenaufsicht SEC einen Rückschlag einstecken müssen. Börsenvergehen sind nach fünf Jahren verjährt, so entschied der Oberste Gerichtshof in den USA. Mit diesem Urteil dürfte es schwer werden, umfangreichere Vorfälle aus Zeiten der Finanzkrise noch aufzuarbeiten.


Börsen-Vergehen nach fünf Jahren verjährt

Am Mittwoch entschieden die Richter in den Vereinigten Staaten, dass die Börsen-Vergehen fünf Jahre nach dem das Vergehen begangen wurde, -nicht nach dessen Aufdeckung-, verjährt sind.

So wurde die Wall-Street-Aufsicht SEC nun bei der Ahndung von älteren Vergehen durch den Obersten Gerichtshof in die Schranken verwiesen. Die Entscheidung der neun Supreme-Court-Richter, dass die Verjährung bereits zum Tatzeitpunkt beginne, war einstimmig. Dieses Urteil ist für die SEC ein herber Rückschlag, vor allem mit Blick auf die komplexeren Fälle aus den Jahren 2007 bis 2009 der Finanzkrise.

Die Securities an Exchange Kommission (SEC) hätte bei einem anderslautenden Urteilsspruch mehr Zeit gehabt  zum Sammeln von belastendem Material und um zivilrechtliche Schritte einzuleiten. Nach dem aktuellen Urteil hat sie nun exakt 5 Jahre Zeit von dem Moment an, wo die Tat begangen wurde.

Zwei Fonds-Manager haben erfolgreich geklagt

Dennoch kann das Urteil die SEC nicht daran hindern, Gewinne, die illegal erworben wurden, einzutreiben, diese unterliegen nicht der genannten Verjährungsfrist. In den Vereinigten Staaten hat das Urteil eine weitreichende Wirkung, die über die Börsenaufsicht hinaus geht. Es gilt ebenso für Sozialversicherungen, Handelskommissionen und andere Behörden.

Der Rechtsstreit zwischen der SEC und zwei Fonds-Managern, der bereits über mehrere Instanzen ging, machte das Eingreifen des Obersten Gerichtshofes notwendig. Die SEC hatte gegen die Manager Vorwürfe erhoben, die im Zusammenhang mit einer bestimmten Art des Hochfrequenzhandels standen. Vonseiten der Manager wurde jedes Fehlverhalten zurückgewiesen. Man bestand darauf, dass eine Verjährungsfrist nicht erst dann beginnen könne, wenn das Vergehen entdeckt wurde. (DR/BHB)


 
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