Mit einer Urkunde soll so jemand, der sein Erbe von der Bank ausgezahlt haben möchte, beweisen, dass er rechtmäßiger Erbe ist. So soll verhindert werden, dass Menschen das Erbe kassieren, denen es nicht zusteht. Daher verlangen die Banken die Vorlage eines Erbscheins, um sich selbst abzusichern. Notfalls reicht statt dem Erbschein auch eine andere Urkunde oder eine beglaubigte Kopie des Testaments oder des Erbvertrages.
Wie das Oberlandesgericht (OLG) Hamm nun entschieden hat (Urteil vom. 01.10.2012, Az.: I-31 U 55/12), sind diese Klauseln in den AGBs der Banken unwirksam, da der Bankkunde so nach § 307 I 1, II Nr. 1 BGB unangemessen benachteiligt wird. Denn das deutsche Recht sieht nicht vor, dass ein Erbe demnach auch den Erbschein vorlegt, um zu beweisen, dass er nun der rechtmäßige Besitzer ist.
Die Forderung der Banken sei demnach unverhältnismäßig, da die Ausstellung eines Erbscheins aufwändig sei und oftmals nicht im Verhältnis zu den geringen Guthaben auf Konten stehe, geschweige denn meistens ein Anzweifeln des Erbes gar nicht angebracht sei.
Sollten berechtigte Zweifel an einem Erben aufkommen, darf ein Erbschein oder ein ähnliches Dokument verlangt werden, damit sich die Bank auf der sicheren Seite befindet. (NS/BHB)