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Aufklärungspflicht: Die Folgen des BGH-Urteils

Das vor Kurzem verkündete BGH-Urteil zur Aufklärungspflicht von Banken bei der Anlageberatung sorgte für klare Verhältnisse. Rechtsexperten sehen in dem Richterspruch jedoch ebenso viele gute wie schlechte Seiten. Mehr dazu im folgenden Beitrag.


Aufklärung

Die Kehrseite des BGH-Urteils

Die Bundesrichter haben mit ihrem Urteil die Aufklärungspflicht von Banken zugunsten der Anleger gefestigt. Die Institute wurden durch das BGH-Urteil allerdings nur für die Zukunft zur Aufklärung verpflichtet. Für alle Beratungssünden der Vergangenheit müssen die Banker keine Rechenschaft mehr ablegen. 

Vor dem BGH-Urteil zur Aufklärungspflicht konnten Banken ihren Kunden erzählen, dass die Beratungsgespräche kostenlos seien. In der Realität war Vermögensberatung bei Geldhäusern noch nie kostenfrei, denn es standen Provisionen zur Disposition. Die Institute veranlassten Rat suchende Kunden überwiegend zum Kauf solcher Produkte, die ihnen die lukrativsten Vermittlungsgebühren einbrachten. Vor dem Gesetz zur Aufklärungspflicht standen die Eigeninteressen der Institute häufig im Vordergrund. 

Im Interesse der Anleger hätte der Vergangenheitspassus nicht im BGH-Urteil verankert werden sollen. Denn auch aus der Verletzung der Aufklärungspflicht in zurückliegenden Zeiten ließen sich noch Schadenersatzansprüche durch Fehlberatung für die Gegenwart ableiten.

Fehler in der Rechtsprechung

Der BGH verlieh seinen Urteilen auch in der Vergangenheit selten die notwendige Effizienz, weil er bislang immer die provisionsgesteuerte Beratung schonte. Wer das aktuelle BGH-Urteil zur Aufklärungspflicht richtig begreifen möchte, muss sich auch die vorhergehenden Richtersprüche anschauen:

  • Ein Urteil aus dem Jahr 2004 limitierte die Aufklärungspflicht bei Innenprovisionen auf oberhalb von fünfzehn Prozent.
  • Im Jahr 2006 folgte ein BGH-Urteil, das Banken zur Kundenaufklärung bei Rückvergütungen verpflichtete.
  • In einem weiteren Beschluss setzte sich der BGH mit der Definition von Rückvergütungen und Innenprovisionen auseinander.
  • Das ­aktuelle BGH-Urteil ist in Sachen Aufklärungspflichten das bislang Deutlichste, nur die Generalamnestie ist ein Wermutstropfen.

Unabhängig davon, wie die Vergütungen letztendlich benannt sind, sollte die Aufklärungspflicht für alle Varianten gelten. Denn alle Provisionen werden vom Geld der Anleger bezahlt und der Finanzberater will als Nutznießer in eigenem Interesse einen raschen Vertragsabschluss herbeiführen. 

 

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