Von Finanztest hat ein Finanzexperte überprüft, wie es sich tatsächlich mit dem Durchblick für die Anbieter verhält – und müssen ein trauriges Fazit ziehen, weil die neuen Kurzinformationen ihr Ziel verfehlen.
Die Essenz auf drei Seiten
Anbieter sind verpflichtet, für alle Vermögensanlagen, geschlossene Fonds (Beteiligungen) und Genussrechte, sofern sie nach Mai 2012 in den Markt eingeführt worden sind, ein Vermögensanlagen-Informationsblatt anzufertigen. Es ist bei Mini-Emissionen und Anteilen mit 200 000 Euro Mindestanlagesumme genauso wenig vorgeschrieben, wie bei Genossenschaftsanteilen. Der maximale Umfang des Pamphlets beträgt drei Din-A4-Seiten. Es muss verständlich lesbar sein, ohne dass der Kunde weitere Dokumente zurate ziehen muss. Der Zweck dieser Neuerung ist es, den Verbrauchern eine Hilfestellung zu geben, wenn es darum geht, mehrere Angebote miteinander zu vergleichen.
Verkaufsprospekte stoßen bei vielen Anlegern nicht auf Gegenliebe
Unbestreitbar handelt es sich dabei um eine gute Idee, weil viele Anleger nicht gewillt sind, die hundertseitigen Verkaufsprospekte für Beteiligungsmodelle an Seniorenheimen, Bürotürmen und Windrädern zu lesen. Im März dieses Jahres führte Finanztest eine Überprüfung der neu eingeführten Blätter durch und untersuchte sie auf ihre Nützlichkeit. Zu diesem Zeitpunkt sind 67 Kurzinformationen für Vermögensanlagen erhältlich gewesen. Nach einer gesetzlichen Bestimmung muss der Anbieter die Blätter so lange bereithalten und aktualisieren, wie Anlegern die Möglichkeit gegeben ist, einzusteigen. Die meisten Anbieter brauchten einen Hinweis seitens Finanztests, um fehlende Blätter auf der eigenen Internetseite zu veröffentlichen.
Gesetzgeber legt Inhalt fest
24 dieser Kurzinformationen wurden inhaltlich untersucht. Die Vorgabe nennt Pflichtangaben wie Anlagestrategie, Art der Vermögensanlage, Anbieter, Anlagepolitik und Anlageobjekte. Zudem sind sie verpflichtet, Risiken aufzuführen; genauso wie die Aussichten für eine Kapitalrückzahlung oder die zu erwartenden Erträge, unter der Berücksichtigung von verschiedenen Marktbedingungen. Ebenso müssen Kosten für anfallende Provisionen niedergeschrieben sein. Mithilfe eines Pflichthinweises muss darüber hinaus auf die Stelle verwiesen werden, bei der es möglich ist, den ausführlichen Verkaufsprospekt kostenlos zu erhalten. (LB/BHB)
Lesen Sie im zweiten Teil, welche Ergebnisse der Test zum Vorschein brachte.